Liegt bei Überschreitung der Landeshöchstzahl auch nur eine der in § 4 Abs. 1, 3 oder 6 (Z. 1-6) AuslBG genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Beschäftigungsbewilligung zu versagen.Liegt bei Überschreitung der Landeshöchstzahl auch nur eine der in Paragraph 4, Absatz eins, 3, oder 6 (Ziffer eins -, 6,) AuslBG genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Beschäftigungsbewilligung zu versagen.