Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2013/12/0079
Entscheidungsdatum
14.10.2013
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §13a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/12/0082 E 14. Oktober 2013
2013/12/0083 E 14. Oktober 2013
2013/12/0085 E 14. Oktober 2013
2013/12/0080 E 14. Oktober 2013
2013/12/0081 E 14. Oktober 2013
2013/12/0084 E 14. Oktober 2013
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0183 E 14. Dezember 2005 RS 10
Stammrechtssatz
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gutgläubigkeit nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 (Theorie der objektiven Erkennbarkeit) finden - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - sinngemäß auf den Fall Anwendung, in dem der Beamte das Fehlen der Bescheidnatur einer formlosen Erledigung seiner Dienstbehörde, die nach ihrem Inhalt eine besoldungsrechtliche Angelegenheit betrifft, die seine Ansprüche berührt, nicht erkennen musste.Die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gutgläubigkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 (Theorie der objektiven Erkennbarkeit) finden - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - sinngemäß auf den Fall Anwendung, in dem der Beamte das Fehlen der Bescheidnatur einer formlosen Erledigung seiner Dienstbehörde, die nach ihrem Inhalt eine besoldungsrechtliche Angelegenheit betrifft, die seine Ansprüche berührt, nicht erkennen musste.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120079.X06
Im RIS seit
07.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2013120079_20131014X06