Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
    1. Ziffer eins
      Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    2. Ziffer 2
      das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    3. Ziffer 3
      das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
    5. Ziffer 5
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
    2. Ziffer 2
      sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. Ziffer 3
      bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach Paragraph 124, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,
    5. Ziffer 5
      sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
    6. Ziffer 6
      die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt römisch dreizehn des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach Paragraph 2, erfolgt,
    7. Ziffer 7
      Landeslehrern,
      1. Litera a
        die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), oder
      2. Litera b
        die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,),
      für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    8. Ziffer 8
      Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 58, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    9. Ziffer 9
      einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 a, gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und Paragraph 12 g, Absatz eins bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,
    10. Ziffer 10
      Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

in der

in der Dienstzulagenstufe

Dienst-

1

2

3

zulagen-

zulagengruppe

Euro

römisch eins

631,4

674,4

716,3

römisch zwei

588,2

629,1

667,9

römisch drei

484,6

517,7

549,8

römisch vier

431,5

461,4

490,1

römisch fünf

290,3

309,0

328,9

römisch sechs

241,6

258,3

273,8

  1. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 9, ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4,Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      zum Bund oder
    2. Ziffer 2
      zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
    in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
  3. Absatz 5,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.

Anmerkung

V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 (BGBl. Nr. 267/1970), Ergänzungszulagenverordnung 2020 – ErgZV 2020 (BGBl. II Nr. 400/2019)

Im RIS seit

22.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40220485

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P106/NOR40220485

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