8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:Paragraph 106, (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie nach Absatz eins, für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach Paragraph 124, Absatz 2,,
bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,
sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,) Landeslehrern,
die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oderdie in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), oder
die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,),
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 58, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und
L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:L 2b 2 die Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:
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in den Gehaltsstufen ab der
in der Dienst- ____________________________ der
zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
____________________________________________
Euro
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I 441,1 471,4 500,4
II 410,9 439,6 466,3
III 338,1 362,1 383,8
IV 301,2 322,1 342,4
V 202,4 216,2 229,4
VI 168,7 180,2 191,4
(3)Absatz 3Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.Absatz 2, Ziffer 9, ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)