Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

8. Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 106, (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

  1. Ziffer eins
    Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
  2. Ziffer 2
    das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
  3. Ziffer 3
    das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
  5. Ziffer 5
    das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
  6. Ziffer 6
    die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  1. Absatz 2Die nach Absatz eins, für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
    2. Ziffer 2
      sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. Ziffer 3
      bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach Paragraph 124, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,
    5. Ziffer 5
      sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
    7. Ziffer 7
      Landeslehrern,
      1. Litera a
        die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), oder
      2. Litera b
        die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,),
      für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    8. Ziffer 8
      Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 58, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    9. Ziffer 9
      Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und
      L 2b 2 die Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

____________________________________________________________________

                             in den Gehaltsstufen      ab der

         in der Dienst- ____________________________     der

         zulagengruppe      1 bis 8    9 bis 12      Gehaltsstufe 13

                        ____________________________________________

                                         Euro

____________________________________________________________________

              I             441,1      471,4            500,4

              II            410,9      439,6            466,3

              III           338,1      362,1            383,8

              IV            301,2      322,1            342,4

              V             202,4      216,2            229,4

              VI            168,7      180,2            191,4

  1. Absatz 3Absatz 2, Ziffer 9, ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

Anmerkung

V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267/1970;
BGBl. Nr. 399/1972;
Ergänzungszulagenverordnung 2000, BGBl. II Nr. 469/1999.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40014045

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P106/NOR40014045

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