Verwaltungsgerichtshof
14.12.2005
2002/12/0183
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gutgläubigkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 (Theorie der objektiven Erkennbarkeit) finden - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - sinngemäß auf den Fall Anwendung, in dem der Beamte das Fehlen der Bescheidnatur einer formlosen Erledigung seiner Dienstbehörde, die nach ihrem Inhalt eine besoldungsrechtliche Angelegenheit betrifft, die seine Ansprüche berührt, nicht erkennen musste.