Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 58, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,