Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (Hinweis EB E 16.12.1992, 92/02/0250).
Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer
Abgabestelle nicht ausschlaggebend (Hinweis EB E 16.12.1992,
92/02/0250).