Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    “Empfänger”: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
  2. Ziffer 2
    “Dokument”: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  3. Ziffer 3
    “Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  4. Ziffer 4
    “Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
  5. Ziffer 5
    „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
  6. Ziffer 6
    “Post”: die Österreichische Post AG (Paragraph 2, Ziffer 2, des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,);
  7. Ziffer 7
    „Zustelldienst“: die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
  8. Ziffer 8
    „Ermittlungs- und Zustelldienst“: der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erbringen hat;
  9. Ziffer 9
    „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Schlagworte

Aktenbearbeitungssystem, Aktenverwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P2/NOR40096020

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