Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Abgabestelle

Paragraph 4,

Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Anmerkung

vgl. § 13; Unterscheide Adressierung und tatsächliche Abgabe

Schlagworte

Adressierung, Zustelladresse, Zustellort

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060665

Alte Dokumentnummer

N41982171990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P4/NOR12060665

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