Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
29.02.2004
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Abgabestelle
§ 4.Paragraph 4,
Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Anmerkung
vgl. § 13; Unterscheide Adressierung und tatsächliche Abgabe
Schlagworte
Adressierung, Zustelladresse, Zustellort
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12060665
Alte Dokumentnummer
N41982171990