Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Durchführung der Zustellungen

Paragraph 2,

Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, sind die Schriftstücke durch Organe der Post, durch Organe der Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zuzustellen.

Anmerkung

vgl. aber § 28 Abs. 3 iVm § 1 (Derogation der mit dem ZustellG in
Widerspruch stehenden älteren Vorschriften soweit nicht Form der
Zustellung betreffend)

Schlagworte

Zustellungsform, Zustellorgan, Zusteller, Übermittlung der
Schriftstücke

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060663

Alte Dokumentnummer

N41982171970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P2/NOR12060663

Navigation im Suchergebnis