Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch § 260 Abs 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75).Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch Paragraph 260, Absatz 2, BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75).