Verwaltungsgerichtshof
16.09.1992
90/13/0291
GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/15/0021 5
Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch Paragraph 260, Absatz 2, BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75).