Verwaltungsgerichtshof
27.03.2002
96/13/0069
GRS wie 90/15/0021 E 10. Juni 1991 RS 5
Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch Paragraph 260, Absatz 2, BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75).