Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Geschäftszahl

95/16/0281

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/15/0021 5

Stammrechtssatz

Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch Paragraph 260, Absatz 2, BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75).