Wenn sich keine Klarheit gewinnen läßt, ob die Behörde eine Ermessensentscheidung gefällt hat oder nicht, dann erweist sich das Fehlen jeglicher Begründung des behördlichen Abspruches als ein wesentlicher die weitere Rechtsverfolgung beeinträchtigender Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angef. Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt.