Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen mehrere Vorgänge und Beschlüsse in diesem Verfahren mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Gemäß § 271 Abs 1a iVm § 270 Abs 4 (hier: iVm § 488 Abs 1) StPO kann das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll durch einen (hier:) vom Einzelrichter zu unterschreibenden Vermerk (mit den in § 271 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Angaben) ersetzt werden, wenn die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist ein solches nicht anmelden und weder eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt noch eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder ein Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB) angeordnet worden ist. Die Abfassung eines Protokollsvermerks setzt somit die rechtskräftige Erledigung der (gesamten) Anklage (ausschließlich) mit Urteil voraus.1./ Gemäß Paragraph 271, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 4, (hier: in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins,) StPO kann das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll durch einen (hier:) vom Einzelrichter zu unterschreibenden Vermerk (mit den in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO angeführten Angaben) ersetzt werden, wenn die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist ein solches nicht anmelden und weder eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt noch eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder ein Tätigkeitsverbot (Paragraph 220 b, StGB) angeordnet worden ist. Die Abfassung eines Protokollsvermerks setzt somit die rechtskräftige Erledigung der (gesamten) Anklage (ausschließlich) mit Urteil voraus.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Mai 2016 lediglich zum ursprünglichen Anklagevorwurf ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch gefällt, während das Strafverfahren im Umfang des in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklagevorwurfs nach §§ 198 Abs 1 Z 2, 199, 201 StPO (bloß) – zulässiger Weise (zum diversionellen Vorgehen bei Anklageausdehnung vgl Lewisch, WK-StPO § 263 Rz 76; 13 Os 59/03, 13 Os 133/03) – vorläufig eingestellt wurde. Der Ersatz des Protokolls über die Hauptverhandlung am 25. Mai 2016 durch einen Protokollsvermerk verletzt daher § 271 Abs 1 und 1a iVm § 270 Abs 4 (iVm § 488 Abs 1) StPO.Im gegenständlichen Fall wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Mai 2016 lediglich zum ursprünglichen Anklagevorwurf ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch gefällt, während das Strafverfahren im Umfang des in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklagevorwurfs nach Paragraphen 198, Absatz eins, Ziffer 2, 199, 201, StPO (bloß) – zulässiger Weise (zum diversionellen Vorgehen bei Anklageausdehnung vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 263, Rz 76; 13 Os 59/03, 13 Os 133/03) – vorläufig eingestellt wurde. Der Ersatz des Protokolls über die Hauptverhandlung am 25. Mai 2016 durch einen Protokollsvermerk verletzt daher Paragraph 271, Absatz eins, und 1a in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins,) StPO.
2./ Gemäß § 201 Abs 1 und 4 StPO hat das erkennende Gericht (§§ 199, 209 Abs 2 erster Satz StPO) das Verfahren mit Beschluss vorläufig einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 198 StPO vorliegen und der Angeklagte sich ausdrücklich bereit erklärt hat, binnen bestimmter Frist (von höchstens sechs Monaten) unentgeltlich gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich (vgl § 201 Abs 3 StPO) zu leisten.2./ Gemäß Paragraph 201, Absatz eins und 4 StPO hat das erkennende Gericht (Paragraphen 199, 209, Absatz 2, erster Satz StPO) das Verfahren mit Beschluss vorläufig einzustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO vorliegen und der Angeklagte sich ausdrücklich bereit erklärt hat, binnen bestimmter Frist (von höchstens sechs Monaten) unentgeltlich gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich vergleiche Paragraph 201, Absatz 3, StPO) zu leisten.
Die vom (hier) Angeklagten übernommene Pflicht zur Leistung gemeinnütziger Arbeit beinhaltet eine bindende Verhaltensanordnung, weshalb deren hinreichend konkrete Ausgestaltung geboten ist. Zur Klarstellung für den Angeklagten, auf welche Art er der Auflage nachkommen soll und wie der Nachweis ihrer Erfüllung zu erbringen ist, und zur effektiven Kontrolle derselben ist es demnach notwendig, die gemeinnützige Leistung schon in der Entscheidung über die vorläufige Verfahrensbeendigung klar zu umschreiben, wobei es genügt, dass die Anzahl der Stunden präzise, die Art der Leistung und eine mögliche gemeinnützige Stelle, bei der die Leistung zu erbringen ist, hingegen nur dem Grunde nach festgelegt wird. Nur die Zuweisung zu einer konkreten gemeinnützigen Institution und der Ort der Leistung können auch erst nach Abklärung mit einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person bestimmt werden (Schroll, WK-StPO § 201 Rz 5/1 f; RIS-Justiz RS0092363 [T1], RS0128155; zuletzt 14 Os 23/16p).Die vom (hier) Angeklagten übernommene Pflicht zur Leistung gemeinnütziger Arbeit beinhaltet eine bindende Verhaltensanordnung, weshalb deren hinreichend konkrete Ausgestaltung geboten ist. Zur Klarstellung für den Angeklagten, auf welche Art er der Auflage nachkommen soll und wie der Nachweis ihrer Erfüllung zu erbringen ist, und zur effektiven Kontrolle derselben ist es demnach notwendig, die gemeinnützige Leistung schon in der Entscheidung über die vorläufige Verfahrensbeendigung klar zu umschreiben, wobei es genügt, dass die Anzahl der Stunden präzise, die Art der Leistung und eine mögliche gemeinnützige Stelle, bei der die Leistung zu erbringen ist, hingegen nur dem Grunde nach festgelegt wird. Nur die Zuweisung zu einer konkreten gemeinnützigen Institution und der Ort der Leistung können auch erst nach Abklärung mit einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person bestimmt werden (Schroll, WK-StPO Paragraph 201, Rz 5/1 f; RIS-Justiz RS0092363 [T1], RS0128155; zuletzt 14 Os 23/16p).
Da die jeweils auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gerichteten Beschlüsse vom 25. Mai 2016 (ON 12 S 3) und vom 8. März 2017 (ON 29 S 5, ON 31) die grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistungen und der Art der Einrichtung, bei der sie erbracht werden können, vermissen lassen, verletzen sie § 201 Abs 1 und 4 iVm § 199 StPO.Da die jeweils auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gerichteten Beschlüsse vom 25. Mai 2016 (ON 12 S 3) und vom 8. März 2017 (ON 29 S 5, ON 31) die grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistungen und der Art der Einrichtung, bei der sie erbracht werden können, vermissen lassen, verletzen sie Paragraph 201, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 199, StPO.
3./ Im Fall einer vorläufigen Verfahrenseinstellung durch das Gericht gemäß § 201 Abs 1 und 4 iVm § 199 StPO ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur zulässig, wenn der Angeklagte die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt (§ 205 Abs 2 Z 1 StPO). Über die Verfahrensfortsetzung hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden (§ 35 Abs 2 StPO; Schroll, WK-StPO § 205 Rz 21), der Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (§ 86 Abs 1 StPO), schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten – hier: dem Angeklagten (dem Verteidiger) und der Staatsanwaltschaft – zuzustellen ist (§ 86 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0131501; vgl auch § 209 Abs 3 zweiter Satz StPO; Schroll, WK-StPO § 205 Rz 23, § 209 Rz 15). Eine mündliche Verkündung eines Fortsetzungsbeschlusses in der Hauptverhandlung ist im Gesetz nicht vorgesehen (Schroll, WK-StPO § 209 Rz 19).3./ Im Fall einer vorläufigen Verfahrenseinstellung durch das Gericht gemäß Paragraph 201, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 199, StPO ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur zulässig, wenn der Angeklagte die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt (Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Über die Verfahrensfortsetzung hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden (Paragraph 35, Absatz 2, StPO; Schroll, WK-StPO Paragraph 205, Rz 21), der Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (Paragraph 86, Absatz eins, StPO), schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten – hier: dem Angeklagten (dem Verteidiger) und der Staatsanwaltschaft – zuzustellen ist (Paragraph 86, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0131501; vergleiche auch Paragraph 209, Absatz 3, zweiter Satz StPO; Schroll, WK-StPO Paragraph 205, Rz 23, Paragraph 209, Rz 15). Eine mündliche Verkündung eines Fortsetzungsbeschlusses in der Hauptverhandlung ist im Gesetz nicht vorgesehen (Schroll, WK-StPO Paragraph 209, Rz 19).
Die von der Einzelrichterin am 20. September 2016 auf dem Antrags- und Verfügungsbogen form- und begründungslos verfügte Fortsetzung des Strafverfahrens (ON 1 S 5) verletzt demnach § 35 Abs 2, § 86 StPO und § 205 Abs 2 iVm § 199 StPO.Die von der Einzelrichterin am 20. September 2016 auf dem Antrags- und Verfügungsbogen form- und begründungslos verfügte Fortsetzung des Strafverfahrens (ON 1 S 5) verletzt demnach Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 86, StPO und Paragraph 205, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO.
4./ Auch der Fortsetzungsbeschluss vom 8. März 2017 (ON 29 S 2) entspricht nicht dem Gesetz: Zum einen wurden weder die für die Verfahrensfortsetzung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 86 Abs 1 zweiter Satz StPO) sowie die hiefür maßgeblichen Erwägungen (§ 86 Abs 1 vierter Satz StPO) angeführt, noch eine Rechtsmittelbelehrung erteilt (vgl § 86 Abs 1 letzter Satz StPO). Zum anderen unterblieben die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses und dessen Zustellung an den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft (§ 86 Abs 2 erster Satz StPO).4./ Auch der Fortsetzungsbeschluss vom 8. März 2017 (ON 29 S 2) entspricht nicht dem Gesetz: Zum einen wurden weder die für die Verfahrensfortsetzung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz StPO) sowie die hiefür maßgeblichen Erwägungen (Paragraph 86, Absatz eins, vierter Satz StPO) angeführt, noch eine Rechtsmittelbelehrung erteilt vergleiche Paragraph 86, Absatz eins, letzter Satz StPO). Zum anderen unterblieben die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses und dessen Zustellung an den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft (Paragraph 86, Absatz 2, erster Satz StPO).
5./ Mit Blick auf das zu 3./ und 4./ Gesagte stand der Verfahrensfortsetzung am 8. März 2017 in Form der Durchführung der Hauptverhandlung ein durch die vorläufige Einstellung eingetretenes, für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingtes Verfolgungshindernis entgegen (RIS-Justiz RS0128156 [T3]), weshalb dieser Vorgang § 205 Abs 2, § 209 Abs 3 iVm § 199 StPO verletzt.5./ Mit Blick auf das zu 3./ und 4./ Gesagte stand der Verfahrensfortsetzung am 8. März 2017 in Form der Durchführung der Hauptverhandlung ein durch die vorläufige Einstellung eingetretenes, für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingtes Verfolgungshindernis entgegen (RIS-Justiz RS0128156 [T3]), weshalb dieser Vorgang Paragraph 205, Absatz 2,, Paragraph 209, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO verletzt.
Zur Anordnung konkreter Wirkung (§ 292 letzter Satz StPO) in Form einer – von der Generalprokuratur beantragten – Kassation des Beschlusses auf vorläufige Einstellung des Verfahrens vom 25. Mai 2016 (2./) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Denn das bloße Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung im Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann. Benachteiligt wäre der Angeklagte daher erst durch einen – dem zuwider laufenden – Beschluss über die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens.Zur Anordnung konkreter Wirkung (Paragraph 292, letzter Satz StPO) in Form einer – von der Generalprokuratur beantragten – Kassation des Beschlusses auf vorläufige Einstellung des Verfahrens vom 25. Mai 2016 (2./) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Denn das bloße Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung im Beschluss nach Paragraph 201, Absatz eins und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sein kann. Benachteiligt wäre der Angeklagte daher erst durch einen – dem zuwider laufenden – Beschluss über die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens.
Ein durch die zu 3./ und 4./ genannten Beschlüsse auf nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens oder durch die Durchführung der Hauptverhandlung (5./) allenfalls gegebener Nachteil wurde durch den Beschluss auf neuerliche vorläufige Einstellung des Verfahrens vom 8. März 2017 saniert.