Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 270, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 270

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 270,
  1. Absatz einsJedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
  2. Absatz 2Die Urteilsausfertigung muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens;
    2. Ziffer 2
      den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers;
    3. Ziffer 3
      den Tag der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteiles;
    4. Ziffer 4
      den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer Verurteilung mit allen in Paragraph 260, angeführten Punkten; schließlich
    5. Ziffer 5
      die Entscheidungsgründe. In diesen muß in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Schöffengericht sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im Paragraph 259, angegebenen Gründe sich das Schöffengericht zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.
  3. Absatz 3Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen beigefügt werden.
  4. Absatz 4Verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, dass eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder ein Tätigkeitsverbot (Paragraph 220 b, StGB) angeordnet worden ist. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten;
    3. Ziffer 3
      im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

Anmerkung

1. Zur Urteilsausfertigung betreffend Soldaten siehe auch § 506
Abs. 2.
2. Zur Urteilsausfertigung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
siehe auch § 217 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
3. ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 526/1993;
Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Schlagworte

Oberlandesgericht, Urschrift, Urteilsangleichung, Erschwerungsumstand

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P270/NOR40106011