Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 270

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 270,
  1. Absatz einsJedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
  2. Absatz 2Die Urteilsausfertigung muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes sowie den des Staatsanwaltes (Privatanklägers) und des Privatbeteiligten;
    2. Ziffer 2
      den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers;
    3. Ziffer 3
      den Tag der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteiles;
    4. Ziffer 4
      das Erkenntnis des Gerichtshofes über die Schuldfrage, und zwar im Fall eines Strafurteiles mit allen im Paragraph 260, aufgeführten Punkten; endlich
    5. Ziffer 5
      die Entscheidungsgründe. In diesen muß in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im Paragraph 259, angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.
  3. Absatz 3Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen beigefügt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 526/1993

Schlagworte

Erschwerungsumstand, Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059292

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P270/NOR40059292

Navigation im Suchergebnis