Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 205, (1) Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, sind ihm diese im Laufe der Voruntersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält. Bei solchen Gegenüberstellungen ist das im Paragraph 168, Absatz 3, vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.

  1. Absatz 2Die im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen dürfen, wenn sie sich als Zeugen abhören lassen, die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ablehnen, außer wenn dieser sie selbst verlangt.

Schlagworte

Entschlagung

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030508

Alte Dokumentnummer

N2197523861S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P205/NOR12030508

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