Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132086

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Geschäftszahl

15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a)

Norm

StPO §201 Abs1; StPO §201 Abs4; StPO §205 Abs2 Z1; StPO §292 letzter Satz

Rechtssatz

Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach Paragraph 201, Absatz eins und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sein kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-05-23 15 Os 50/18v

Beisatz: Keine Anordnung konkreter Wirkung der Gesetzesverletzung (Paragraph 292, letzter Satz StPO), weil der Angeklagte durch einen solcher Art fehlerhaften Einstellungsbeschluss nicht benachteiligt ist, sondern dies erst durch einen ‑ dem zuwider laufenden ‑ Beschluss über die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens wäre, und im konkreten Fall nach der Fortsetzung eine neuerliche vorläufige Verfahrenseinstellung erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132086