OGH
RS0132086
23.05.2018
15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a)
StPO §201 Abs1; StPO §201 Abs4; StPO §205 Abs2 Z1; StPO §292 letzter Satz
Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach Paragraph 201, Absatz eins und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sein kann.
TE OGH 2018-05-23 15 Os 50/18v
Beisatz: Keine Anordnung konkreter Wirkung der Gesetzesverletzung (Paragraph 292, letzter Satz StPO), weil der Angeklagte durch einen solcher Art fehlerhaften Einstellungsbeschluss nicht benachteiligt ist, sondern dies erst durch einen ‑ dem zuwider laufenden ‑ Beschluss über die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens wäre, und im konkreten Fall nach der Fortsetzung eine neuerliche vorläufige Verfahrenseinstellung erfolgte. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132086