Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 271

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

9. Protokollführung

Paragraph 271, (1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. Es soll die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten, alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkunden, insbesondere anführen, welche Zeugen und Sachverständigen vernommen und welche Aktenstücke vorgelesen wurden, ob die Zeugen und Sachverständigen beeidigt wurden und aus welchen Gründen die Beeidigung erfolgte, endlich alle Anträge der Parteien und die vom Vorsitzenden oder vom Gerichte darüber getroffenen Entscheidungen vermerken. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

  1. Absatz 2Der Vorsitzende hat, wo es auf Feststellung der wörtlichen Fassung ankommt, auf Verlangen einer Partei sofort die Verlesung einzelner Stellen anzuordnen.
  2. Absatz 3Der Antworten des Angeklagten und der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen geschieht nur dann eine Erwähnung, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten oder wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung das erstemal vernommen werden.
  3. Absatz 4Wenn der Vorsitzende oder der Gerichtshof es angemessen findet, kann er die stenographische Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge anordnen; auf rechtzeitiges Verlangen einer Partei und gegen vorläufigen Erlag der Kosten ist sie stets zu verfügen. Die stenographischen Aufzeichnungen sind jedoch binnen achtundvierzig Stunden in gewöhnliche Schrift zu übertragen, dem Vorsitzenden oder einem von ihm hiemit betrauten Richter zur Prüfung vorzulegen und dem Protokoll beizuschließen.
  4. Absatz 5Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen auch durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden. In diesem Fall ist möglichst der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung mit dem Gerät unmittelbar aufzunehmen. Dies ist allen Beteiligten vorher bekanntzumachen.
  5. Absatz 6Die Parteien und, sofern sie ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, andere Beteiligte sind berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften oder Ablichtungen herzustellen. Ist der Verlauf der Hauptverhandlung mit einem Tonaufnahmegerät aufgenommen worden, so steht ihnen das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, soweit der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet oder soweit eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht. Die Tonaufnahme einer Hauptverhandlung kann, wenn der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen etwas anderes verfügt, nach Ablauf von zwei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gelöscht werden.

Schlagworte

Tonband

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039424

Alte Dokumentnummer

N2199748229L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P271/NOR12039424

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