Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0128155
Geschäftszahl
12Os65/12v (12Os66/12s, 12Os67/12p, 12Os68/12k, 12Os69/12g, 12Os70/12d, 12Os71/12a, 12Os72/12y, 12Os73/12w); 15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a)
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Geht das Gericht gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß § 201 Abs 1 StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß § 201 Abs 4 StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.Geht das Gericht gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß Paragraph 201, Absatz 4, StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.
Entscheidungstexte
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12 Os 65/12v
Entscheidungstext
OGH
09.08.2012
12 Os 65/12v
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15 Os 50/18v
Entscheidungstext
OGH
23.05.2018
15 Os 50/18v
Auch; Beisatz: Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128155
Im RIS seit
31.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20120809_OGH0002_0120OS00065_12V0000_002