Rechtssatz für 12Os111/03 13Os34/04 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118200

Geschäftszahl

12Os111/03; 13Os34/04; 14Os30/04; 14Os128/12y; 14Os145/13z; 14Os28/15x; 13Os27/15t (13Os30/15h); 14Os60/15b (14Os73/15i); 15Os110/15p; 12Os154/15m; 14Os10/16a (14Os11/16y); 15Os3/16d; 13Os80/16p (13Os92/16b); 14Os53/17a; 14Os58/19i; 11Os142/19w; 13Os44/21g

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Rechtssatz

Die Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, macht die Auslieferung nicht unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118200

Im RIS seit

13.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20031113_OGH0002_0120OS00111_0300000_001

Rechtssatz für 13Os51/03; 15Os53/03; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117728

Geschäftszahl

13Os51/03; 15Os53/03; 15Os51/03; 15Os70/03; 13Os69/03; 13Os80/03; 13Os76/03; 13Os91/03; 14Os30/03; 12Os111/03; 14Os144/03; 13Os142/03; 14Os132/03; 14Os111/03; 12Os115/03; 11Os160/03; 13Os34/04; 14Os30/04; 13Os142/06s; 11Os42/07x; 11Os186/08z; 15Os178/09d; 11Os150/10h; 12Os160/10m; 11Os118/25z

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Norm

ARHG §19 Z1
ARHG §20
ARHG §22
ARHG §33 Abs5
GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1
GRBG §3
GRBG §4
GRBG §5
GRBG §6
GRBG §10
MRK Art3 III7a
MRK Art6 V4
MRK Art6 VI3
MRK Art8 IV3f
6. ZPMRK Art1
OGHG §6
OGHG §7 Abs1 Z8

Rechtssatz

1.) Ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden.

2.) In der Beschwerde ist daher anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vergleiche Paragraph 19, Ziffer eins, (Artikel 3 und Artikel 6, MRK), Paragraph 20, ARHG (Artikel eins, 6.ZPMRK) und Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, MRK) - erblickt. Die angefochtene Entscheidung ist genau zu bezeichnen. Die Beschwerde muss von einem Verteidiger unterschrieben sein vergleiche Paragraph 3, GRBG).

3.) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der (im Fall mündlicher Verkündung der Entscheidung als Grundlage des weiteren Auslieferungsverfahrens gebotenen, vergleiche Paragraph 33, Absatz 6, ARHG) schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen - Paragraph 79, Absatz 2, StPO) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen, der die zur Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Akten unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird vergleiche Paragraph 4, GRBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 5, GRBG).

4.) Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung durch Erkenntnis. Insoweit lässt sich auch Paragraph 6, GRBG analog anwenden. Zur Entscheidung ist jedoch gemäß Paragraph 6, OGHG ein Senat aus fünf Mitgliedern berufen, weil kein von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, OGHG angesprochenes "Erkenntnis nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl Nr 35/1993" vorliegt.

5.) Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren sind subsidiär die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden vergleiche Paragraph 10, GRBG).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 51/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 51/03
  • 15 Os 53/03
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 15 Os 53/03
    Auch
  • 15 Os 51/03
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 15 Os 51/03
    Beisatz: Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vergleiche § 5 GRBG) und hindert daher die Entscheidung des Bundesministers für Justiz nach § 34 ARHG nicht, sodass der Gerichtshof zweiter Instanz ungeachtet einer allfälligen Beschwerde nach § 33 Abs 6 ARHG vorzugehen hat; zur Vermeidung von Verzögerungen ist jedoch gegebenenfalls ein Kopienakt anzulegen (§ 4 Abs 2 GRBG) und mit der Beschwerde dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (T1)
  • 15 Os 70/03
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 15 Os 70/03
    Beis wie T1
  • 13 Os 69/03
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 69/03
    nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. (T2)
  • 13 Os 80/03
    Entscheidungstext OGH 02.07.2003 13 Os 80/03
    Auch
  • 13 Os 76/03
    Entscheidungstext OGH 02.07.2003 13 Os 76/03
    nur T2; Beisatz: Zu einer Anmeldung der Beschwerde besteht keine Obliegenheit (so schon 15 Os 53/03). (T3)
  • 13 Os 91/03
    Entscheidungstext OGH 23.07.2003 13 Os 91/03
    Auch; nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen. (T4)
  • 14 Os 30/03
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 09.09.2003 14 Os 30/03
    nur T2
  • 12 Os 111/03
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 12 Os 111/03
    Vgl auch; nur: Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. (T5)
  • 14 Os 144/03
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 14 Os 144/03
    nur T2
  • 13 Os 142/03
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 13 Os 142/03
    nur: In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. (T6)
  • 14 Os 132/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 132/03
    Auch; nur T2
  • 14 Os 111/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 111/03
    nur T2
  • 12 Os 115/03
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 12 Os 115/03
    Auch; nur T6
  • 11 Os 160/03
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 11 Os 160/03
    Auch; nur T4; nur T6; Beisatz: Hier: Art 2 Eur Auslieferungsübk in Verbindung mit Art 7 MRK. (T7); Beisatz: Eine Bekämpfung aus anderen Gründen ist mangels einer methodologisch vergleichbaren Verfahrensnorm auch per analogiam nicht zulässig. (T8)
  • 13 Os 34/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 34/04
    Auch; nur T2; Beisatz: Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK als Auslieferungshindernis moniert, erweist sie sich als unzulässig. (T9)
  • 14 Os 30/04
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 30/04
    Vgl auch; nur T5
  • 13 Os 142/06s
    Entscheidungstext OGH 09.01.2007 13 Os 142/06s
    Gegenteilig; Beisatz: Analoge Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes kommt seit der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl I 2004/15 infolge der damit eingeführten Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht mehr in Betracht, weil die insoweit durch das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, AZG 151, 152/02-15, entstandene Planwidrigkeit des ARHG dadurch beseitigt wurde. (T10)
  • 11 Os 42/07x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 11 Os 42/07x
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: OLG-Entscheidung über Zulässigkeit der Übergabe gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG in Verbindung mit § 31 Abs 6 ARHG. (T11)
  • 11 Os 186/08z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 11 Os 186/08z
    Gegenteilig; Beis wie T10
  • 15 Os 178/09d
    Entscheidungstext OGH 08.01.2010 15 Os 178/09d
    Gegenteilig; Beis wie T10
  • 11 Os 150/10h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 11 Os 150/10h
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T10
  • 12 Os 160/10m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 160/10m
    Gegenteilig; Beis wie T10
  • 11 Os 118/25z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2025 11 Os 118/25z
    vgl; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117728

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00051_0300000_002

Entscheidungstext 12Os111/03

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os111/03

Entscheidungsdatum

13.11.2003

Anmerkung

E71448 12Os111.03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Auslieferungssache des Akhmet A***** wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Russische Föderation, AZ 221 Ur 411/02s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. September 2003, AZ 22 Ns 16/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit Schreiben vom 24. Juni 2003, Nr. 35l-1360-03, begehrte Auslieferung des am 3. November 1966 in Novogagatli, Republik Dagestan, Russland, geborenen russischen Staatsangehörigen Akhmet A*****, Sohn des Aliow und der Mawsat, zur Strafverfolgung wegen der in der "Verordnung über die Anwendung zu dem Beschuldigten der Inhaftierung als Unterbindungsmaßnahme" der Staatsanwaltschaft der Republik Dagestan vom 15. Dezember 2000, Strafsache Nr. 9581l73, angeführten Straftaten für zulässig.

Inhaltlich der Auslieferungsunterlagen liegt Akhmet A***** zur Last, sich im Jahr 1998 an einer bewaffneten Gruppe (Bande) beteiligt zu haben, deren Ziel es war, Militärangehörige zum Zweck der Erpressung von Lösegeldern zu entführen. In Verfolgung dieses Tatplans soll er in Buinaksk, Republik Dagestan, eine Reihe von Überfällen auf Militärangehörige, die ihren Militärdienst in dem dort stationierten Truppenteil N96160 leisteten, begangen haben und an der Entführung zweier in der Folge in das Territorium der Tschetschenischen Republik transportierter und an unbekannte Personen übergebener Militärangehöriger beteiligt gewesen sein, für deren Freilassung 3.000 US-Dollar an Lösegeld erpresst wurden.

Das Oberlandesgericht subsumierte diesen Sachverhalt dem Tatbestand des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB. Den Einwand, die Auslieferung sei nach Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG unzulässig, verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass einerseits die Russische Föderation in ihrem Ersuchen um Auslieferung des Akhmet A***** die Einhaltung der Grundsätze der Menschenrechtskonvention zusicherte und die vom Verteidiger mit der Stellungnahme vom 22. August 2003 vorgelegten Berichte über die von den dänischen Justizbehörden mangels hinreichenden Tatverdachtes verweigerte Auslieferung von Ahmed S***** keine Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Zusage daran erweckten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die (in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zulässige – 13 Os 51/03) Beschwerde des Auslieferungsgegners, mit der er sich nicht mehr gegen den vom Oberlandesgericht angenommenen hinreichenden Tatverdacht (Paragraph 29, Absatz eins, ARHG) wendet, sondern allein unter Wiederholung des Vorbringens über die von der dänischen Justiz angenommenen Grundrechtsverletzungen im Fall S***** die Unzulässigkeit der Auslieferung nach Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, die Auslieferung nicht unzulässig machen (Zöbeley, NJW 1983, 1705).

Dem Einwand mangelhafter Begründung der für das Nichtbestehen des Auslieferungshindernisses nach Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG entscheidenden Tatsachen zuwider hat das Oberlandesgericht sämtliche vom Auslieferungsgegner vorgelegten Urkunden und zwar sowohl über die Ablehnung der Auslieferung des Ahmed S***** durch die dänischen Justizbehörden, als auch die Berichte über die Lage tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation, der gebotenen Würdigung unterzogen und daraus – unter aktengetreuer Berücksichtigung der Tatsache, dass Akhmet A***** nicht Tschetschene, sondern Kumüke ist, zutreffend abgeleitet, dass keine fassbaren Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, das Strafverfahren gegen den Genannten in der Russischen Föderation werde – entgegen der zitierten ausdrücklichen Zusage (die im Übrigen der im von der Verteidigung vorgelegten, auf Tschetschenien abstellenden Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 4. März 2003 aufgestellten Forderung "Action continues to be needed on three fronts: personal security must be assured, the rule of law must be enhanced and human rights upheld; ...." entspricht) nicht den Grundsätzen des Artikel 3 und des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechen.

Die Beschwerde des Akhmet A***** war daher ohne Kostenzuspruch abzuweisen (Paragraph 8, GRBG).

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2004/47 = EvBl 2004/64 S 274 - EvBl 2004,274 = SSt 2003/90 = Jus-Extra OGH-St 3514 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00111.03.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20031113_OGH0002_0120OS00111_0300000_000