Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 19

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Asyl

Paragraph 19,

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß

  1. Ziffer eins
    das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Artikel 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe,
  2. Ziffer 2
    die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erfordernissen des Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder
  3. Ziffer 3
    die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl).

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031563

Alte Dokumentnummer

N2197922285S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P19/NOR12031563

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