Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Oberster Gerichtshof § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Einfache Senate

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
  2. Absatz 2,In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.
  3. Absatz 3,Bei der Entscheidung über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Paragraph 26, des Arbeitsgerichtsgesetzes anzuwenden.

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40255646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P6/NOR40255646

Navigation im Suchergebnis