Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 33

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
  3. Absatz 3,Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40050421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P33/NOR40050421

Navigation im Suchergebnis