Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 22

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Härtefälle

Paragraph 22,

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (Paragraph eins, Ziffer 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039066

Alte Dokumentnummer

N2199660225J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P22/NOR12039066

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