Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1969
Außerkrafttretensdatum
30.04.1983
Abkürzung
OGHG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Dreiersenate
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der dem Vorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis zu Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied des einfachen Senates bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über:
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, und Paragraph 54, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98; die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960;die Verweisung gemäß Paragraph 334, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960;
Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß § 111 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm;Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß Paragraph 111, Absatz 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm;
die Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;die Bestimmung des Gerichtes nach Paragraph 9, Absatz 4, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,; die Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.die Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß den Paragraphen 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
(2)Absatz 2,Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen:Im Dreiersenat (Absatz eins,) sind ferner zu erledigen:
Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen;
(3)Absatz 3,Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
Anmerkung
1. zu Abs. 1 lit. a: jetzt Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/19752. siehe auch § 11 Abs. 2 und 3 ASGG
3. hinsichtlich der Delegierungen siehe zB §§ 30 u. 31 Abs. 2 JN sowie § 63 StPO, hinsichtlich der Gnadensachen siehe insbes. § 411 StPO
4. zum Abs. 2 lit. b siehe auch den § 23 Abs. 3
Schlagworte
Vormundschaftsbehördliche Geschäfte, Dienstgerichtssachen,
BGBl. Nr. 98/1960
Im RIS seit
21.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40255647