Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1969
Außerkrafttretensdatum
30.04.1983
Abkürzung
OGHG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Einfache Senate
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
(2)Absatz 2,In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.
(3)Absatz 3,Bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen des § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, anzuwenden.Bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen des Paragraph 26, des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,, anzuwenden.
Im RIS seit
21.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40255645