Bundesrecht konsolidiert

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Oberster Gerichtshof § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1969

Außerkrafttretensdatum

30.04.1983

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Einfache Senate

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
  2. Absatz 2,In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.
  3. Absatz 3,Bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen des Paragraph 26, des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,, anzuwenden.

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40255645

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P6/NOR40255645

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