Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OGHG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Text
Einfache Senate
§ 6.Paragraph 6,
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).
Anmerkung
siehe auch §§ 11, 12, 99 Z 1, 101 Abs. 2 bis 4 und 102 Abs. 3 und 4 ASGG
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40020364