Rechtssatz für 15Os97/97 9ObA254/98p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108360

Geschäftszahl

15Os97/97; 9ObA254/98p

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Norm

MRK Art6 Abs1 II5a4
MRK Art6 Abs1 II7

Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist

(Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430;

Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 97/97
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 15 Os 97/97
  • 9 ObA 254/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
    Beisatz: Die mangelnde Möglichkeit, die freie richterliche Beweiswürdigung eines Schöffenurteils mit einem Rechtsmittel anzufechten, verstößt weder gegen die MRK noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T1); Beisatz: Hier: Daher bestehen keine Bedenken, aus einem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis eines Schöffengerichtes eine Bindungswirkung (für das Zivilgericht) abzuleiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108360

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0150OS00097_9700000_002

Rechtssatz für 9ObA237/92 9ObA64/94 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021478

Geschäftszahl

9ObA237/92; 9ObA64/94; 9ObA2096/96t; 9ObA2094/96y; 9ObA254/98p; 9ObA76/01v; 8ObA45/04g

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Norm

ABGB §1152 F1
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wurde zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Treupflichtklausel vereinbart, die den Arbeitgeber bei Erfüllung eines Entlassungsbestandes zum Widerruf der Pensionszusage berechtigt, rechtfertigen gravierende Treuverstöße des Arbeitnehmers, die dieser zwar während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hatte, die aber erst zu einem Zeitpunkt aufgedeckt wurden, als sich dieser bereits in Pension befand, den Widerruf der Betriebspension.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 237/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 237/92
    Veröff: SZ 66/58 = DRdA 1994,56 (Riedler) = RdW 1993,372 = SozArb 1994 H3,3
  • 9 ObA 64/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 64/94
    Vgl; Beisatz: Auch ohne diesen Fall erfassende Treupflichtklausel. (T1) Veröff: SZ 67/42
  • 9 ObA 2096/96t
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2096/96t
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 2094/96y
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2094/96y
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 254/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
    Beisatz: Rechte aus einem Pensionsvertrag sind dann als verwirkt anzusehen, wenn sich die Betriebstreue des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber rückblickend (objektiv) als wertlos erweist. Es ist nicht erforderlich, daß sich die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers rückwirkend betrachtet als wertlos darstellt (hier: Untreuehandlungen iS § 153 StGB). (T2)
  • 9 ObA 76/01v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 76/01v
    Beis wie T2; Beisatz: Nur bei besonders groben Treuepflichtverstößen gilt dies auch für den Fall, dass eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart wurde. (T3)
  • 8 ObA 45/04g
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 45/04g
    Beis wie T3; Beisatz: Durch viele Jahre hindurch fortgesetzte Vorlage fingierter Schadensmeldungen eines Versicherungsangestellten zum Nachteil des Arbeitgebers unter Beteiligung dritter Personen. (T4); Beisatz: Es kommt nur auf die Intensität der Treuepflichtverletzung an und ist für deren Bejahung Schadenseintritt nicht zwingend erforderlich. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021478

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_009OBA00237_9200000_001

Rechtssatz für 3Ob820/52; 2Ob200/52; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043369

Geschäftszahl

3Ob820/52; 2Ob200/52; 3Ob714/54; 7Ob128/55; 3Ob451/55; 7Ob378/56; 3Ob208/56; 2Ob112/57; 7Ob147/57; 3Ob280/57; 2Ob526/57; 6Ob154/59; 5Ob386/59; 1Ob91/59; 5Ob298/62; 5Ob65/63; 8Ob205/63; 5Ob302/63; 5Ob344/63; 5Ob7/64; 5Ob92/64; 3Ob76/64; 5Ob167/64; 5Ob275/64; 8Ob37/65; 5Ob1/65; 5Ob193/65; 5Ob236/65; 2Ob377/51; 7Ob12/66; 5Ob44/66; 5Ob317/66; 5Ob355/66; 5Ob345/66 (5Ob346/66; 5Ob347/66); 1Ob312/66; 7Ob1/67; 7Ob30/67; 7Ob63/67; 5Ob182/67; 1Ob198/67; 4Ob564/67; 7Ob110/68; 7Ob124/68; 8Ob250/68; 6Ob262/68; 6Ob66/69; 7Ob88/69; 6Ob177/69; 6Ob188/69; 6Ob165/69; 1Ob109/70; 8Ob130/70; 1Ob117/70; 8Ob216/70; 6Ob155/70; 8Ob235/70; 1Ob266/70; 1Ob8/71; 1Ob12/71; 5Ob23/71; 1Ob26/71; 1Ob59/71; 8Ob20/71; 1Ob90/71; 5Ob241/71; 2Ob21/72 (2Ob22/72); 6Ob162/72; 5Ob111/71; 6Ob7/73; 5Ob20/73; 1Ob47/73; 1Ob67/73; 1Ob85/73; 8Ob168/73; 4Ob546/73; 3Ob228/73; 8Ob6/74; 6Ob7/74; 1Ob3/74; 2Ob217/73; 5Ob97/74; 4Ob27/74; 6Ob89/74; 7Ob110/74; 1Ob219/74; 1Ob229/74; 5Ob295/74; 6Ob14/75; 6Ob26/75; 6Ob107/75; 3Ob172/75; 4Ob579/75; 1Ob207/75; 4Ob44/75; 4Ob350/75; 6Ob155/75; 4Ob10/76; 7Ob562/76; 3Ob608/76; 5Ob635/76; 7Ob694/76; 7Ob833/76; 7Ob559/77; 7Ob669/77; 7Ob526/78; 5Ob526/78; 8Ob506/78; 7Ob551/78; 6Ob789/77 (6Ob790/77-6Ob798/77); 4Ob524/78; 6Ob629/78; 7Ob630/78; 7Ob703/78; 4Ob100/78; 7Ob501/79; 1Ob521/79; 2Ob507/79; 7Ob12/79 (7Ob13/79); 7Ob640/79; 8Ob135/79; 3Ob632/79; 1Ob736/79; 4Ob518/80; 1Ob749/80; 5Ob578/81; 6Ob541/81; 7Ob675/81; 8Ob540/81; 3Ob653/81; 1Ob7/82; 6Ob613/80; 5Ob545/82; 6Ob728/82; 5Ob684/82; 3Ob678/82; 4Ob47/82; 5Ob595/83; 4Ob164/85; 4Ob126/85; 1Ob718/86; 2Ob530/87; 8Ob606/87 (8Ob607/87); 7Ob579/88; 9ObA209/88; 7Ob675/88; 6Ob559/89; 4Ob614/89; 8Ob509/88; 9ObA64/90; 7Ob704/89; 8Ob554/89; 7Ob631/90; 8Ob665/89; 3Ob21/91; 9ObA124/91; 4Ob566/91; 1Ob602/93; 8ObA330/94; 7Ob508/95; 3Ob1634/94; 10Ob515/95; 3Ob2183/96t; 5Ob2027/96s; 3Ob2164/96y; 6Ob205/97h; 1Ob151/98g; 9ObA254/98p; 5Ob58/99m; 7Ob123/99k; 5Ob307/00h; 8ObA192/02x; 6Ob58/03b; 6Ob61/05x; 8ObA70/05k; 16Ok5/07; 3Ob13/09x; 3Ob192/12z; 7Ob99/16h; 4Ob17/20h; 4Ob44/25m

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Norm

ZPO §503 Z4 E4c2
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 820/52
    Entscheidungstext OGH 28.01.1953 3 Ob 820/52
  • 2 Ob 200/52
    Entscheidungstext OGH 12.03.1952 2 Ob 200/52
  • 3 Ob 714/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 3 Ob 714/54
  • 7 Ob 128/55
    Entscheidungstext OGH 06.04.1955 7 Ob 128/55
  • 3 Ob 451/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 3 Ob 451/55
  • 7 Ob 378/56
    Entscheidungstext OGH 03.10.1956 7 Ob 378/56
  • 3 Ob 208/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 3 Ob 208/56
  • 2 Ob 112/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 2 Ob 112/57
  • 7 Ob 147/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 147/57
  • 3 Ob 280/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 3 Ob 280/57
  • 2 Ob 526/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 2 Ob 526/57
  • 6 Ob 154/59
    Entscheidungstext OGH 18.06.1959 6 Ob 154/59
  • 5 Ob 386/59
    Entscheidungstext OGH 14.10.1959 5 Ob 386/59
  • 1 Ob 91/59
    Entscheidungstext OGH 25.03.1959 1 Ob 91/59
    Veröff: EvBl 1959/184 S 321
  • 5 Ob 298/62
    Entscheidungstext OGH 24.01.1963 5 Ob 298/62
  • 5 Ob 65/63
    Entscheidungstext OGH 18.04.1963 5 Ob 65/63
  • 8 Ob 205/63
    Entscheidungstext OGH 10.09.1963 8 Ob 205/63
  • 5 Ob 302/63
    Entscheidungstext OGH 17.10.1963 5 Ob 302/63
  • 5 Ob 344/63
    Entscheidungstext OGH 28.11.1963 5 Ob 344/63
  • 5 Ob 7/64
    Entscheidungstext OGH 23.01.1964 5 Ob 7/64
  • 5 Ob 92/64
    Entscheidungstext OGH 22.05.1964 5 Ob 92/64
  • 3 Ob 76/64
    Entscheidungstext OGH 15.07.1964 3 Ob 76/64
  • 5 Ob 167/64
    Entscheidungstext OGH 08.10.1964 5 Ob 167/64
  • 5 Ob 275/64
    Entscheidungstext OGH 01.12.1964 5 Ob 275/64
  • 8 Ob 37/65
    Entscheidungstext OGH 09.03.1965 8 Ob 37/65
  • 5 Ob 1/65
    Entscheidungstext OGH 11.03.1965 5 Ob 1/65
  • 5 Ob 193/65
    Entscheidungstext OGH 30.09.1965 5 Ob 193/65
  • 5 Ob 236/65
    Entscheidungstext OGH 21.10.1965 5 Ob 236/65
  • 2 Ob 377/51
    Entscheidungstext OGH 13.06.1951 2 Ob 377/51
    Veröff: EvBl 1951/356 S 435
  • 7 Ob 12/66
    Entscheidungstext OGH 26.01.1966 7 Ob 12/66
  • 5 Ob 44/66
    Entscheidungstext OGH 24.03.1966 5 Ob 44/66
  • 5 Ob 317/66
    Entscheidungstext OGH 24.11.1966 5 Ob 317/66
  • 5 Ob 355/66
    Entscheidungstext OGH 15.12.1966 5 Ob 355/66
  • 5 Ob 345/66
    Entscheidungstext OGH 15.12.1966 5 Ob 345/66
  • 1 Ob 312/66
    Entscheidungstext OGH 26.01.1967 1 Ob 312/66
  • 7 Ob 1/67
    Entscheidungstext OGH 01.02.1967 7 Ob 1/67
  • 7 Ob 30/67
    Entscheidungstext OGH 22.02.1967 7 Ob 30/67
  • 7 Ob 63/67
    Entscheidungstext OGH 26.04.1967 7 Ob 63/67
  • 5 Ob 182/67
    Entscheidungstext OGH 18.10.1967 5 Ob 182/67
  • 1 Ob 198/67
    Entscheidungstext OGH 24.10.1967 1 Ob 198/67
  • 4 Ob 564/67
    Entscheidungstext OGH 19.12.1967 4 Ob 564/67
  • 7 Ob 110/68
    Entscheidungstext OGH 22.05.1968 7 Ob 110/68
  • 7 Ob 124/68
    Entscheidungstext OGH 10.07.1968 7 Ob 124/68
  • 8 Ob 250/68
    Entscheidungstext OGH 08.10.1968 8 Ob 250/68
  • 6 Ob 262/68
    Entscheidungstext OGH 30.10.1968 6 Ob 262/68
  • 6 Ob 66/69
    Entscheidungstext OGH 26.03.1969 6 Ob 66/69
  • 7 Ob 88/69
    Entscheidungstext OGH 28.05.1969 7 Ob 88/69
  • 6 Ob 177/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 6 Ob 177/69
  • 6 Ob 188/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 6 Ob 188/69
  • 6 Ob 165/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 6 Ob 165/69
  • 1 Ob 109/70
    Entscheidungstext OGH 14.05.1970 1 Ob 109/70
  • 8 Ob 130/70
    Entscheidungstext OGH 02.06.1970 8 Ob 130/70
    Veröff: SZ 43/93
  • 1 Ob 117/70
    Entscheidungstext OGH 05.06.1970 1 Ob 117/70
  • 8 Ob 216/70
    Entscheidungstext OGH 13.10.1970 8 Ob 216/70
    Veröff: SZ 43/175
  • 6 Ob 155/70
    Entscheidungstext OGH 23.09.1970 6 Ob 155/70
  • 8 Ob 235/70
    Entscheidungstext OGH 03.11.1970 8 Ob 235/70
  • 1 Ob 266/70
    Entscheidungstext OGH 10.12.1970 1 Ob 266/70
  • 1 Ob 8/71
    Entscheidungstext OGH 14.01.1971 1 Ob 8/71
  • 1 Ob 12/71
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 1 Ob 12/71
  • 5 Ob 23/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 23/71
    Veröff: SZ 44/22
  • 1 Ob 26/71
    Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71
  • 1 Ob 59/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 59/71
  • 8 Ob 20/71
    Entscheidungstext OGH 31.03.1971 8 Ob 20/71
  • 1 Ob 90/71
    Entscheidungstext OGH 13.05.1971 1 Ob 90/71
  • 5 Ob 241/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 241/71
  • 2 Ob 21/72
    Entscheidungstext OGH 22.06.1972 2 Ob 21/72
  • 6 Ob 162/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 6 Ob 162/72
    nur: Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen. (T1)
  • 5 Ob 111/71
    Entscheidungstext OGH 19.05.1971 5 Ob 111/71
    Beisatz: Hier: Vereinbarung über Kündigungstermin (T2)
    Veröff: MietSlg 23674
  • 6 Ob 7/73
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 6 Ob 7/73
  • 5 Ob 20/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1973 5 Ob 20/73
    nur T1
  • 1 Ob 47/73
    Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 47/73
  • 1 Ob 67/73
    Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 67/73
  • 1 Ob 85/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 85/73
  • 8 Ob 168/73
    Entscheidungstext OGH 11.09.1973 8 Ob 168/73
  • 4 Ob 546/73
    Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 546/73
    nur T1; Beisatz: Testamentsauslegung (T3)
  • 3 Ob 228/73
    Entscheidungstext OGH 15.01.1974 3 Ob 228/73
    Beisatz: Parteienaussage. (T4)
  • 8 Ob 6/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 8 Ob 6/74
  • 6 Ob 7/74
    Entscheidungstext OGH 31.01.1974 6 Ob 7/74
    nur T1
  • 1 Ob 3/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1974 1 Ob 3/74
  • 2 Ob 217/73
    Entscheidungstext OGH 18.04.1974 2 Ob 217/73
  • 5 Ob 97/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 5 Ob 97/74
    Vgl auch
  • 4 Ob 27/74
    Entscheidungstext OGH 28.05.1974 4 Ob 27/74
    nur T1
  • 6 Ob 89/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 6 Ob 89/74
  • 7 Ob 110/74
    Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 110/74
    nur T1
  • 1 Ob 219/74
    Entscheidungstext OGH 18.12.1974 1 Ob 219/74
  • 1 Ob 229/74
    Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 229/74
    nur T1
  • 5 Ob 295/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1975 5 Ob 295/74
    nur T1
  • 6 Ob 14/75
    Entscheidungstext OGH 13.02.1975 6 Ob 14/75
  • 6 Ob 26/75
    Entscheidungstext OGH 13.03.1975 6 Ob 26/75
  • 6 Ob 107/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 107/75
    Beisatz: Auch bei letztwilligen Verfügungen. (T5)
    Veröff: SZ 48/86
  • 3 Ob 172/75
    Entscheidungstext OGH 16.06.1975 3 Ob 172/75
    Beisatz: Rechtliche Beurteilung, falls über Parteienabsicht keine Beweisergebnisse vorliegen. (T6)
  • 4 Ob 579/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 579/75
  • 1 Ob 207/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 207/75
  • 4 Ob 44/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 44/75
    nur T1; Veröff: IndS 1976 H3,985 = JBl 1977,103 = SozM IE,123
  • 4 Ob 350/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 350/75
    nur T1
  • 6 Ob 155/75
    Entscheidungstext OGH 11.12.1975 6 Ob 155/75
  • 4 Ob 10/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 10/76
    nur T1
  • 7 Ob 562/76
    Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 562/76
  • 3 Ob 608/76
    Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 608/76
    nur T1
  • 5 Ob 635/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 5 Ob 635/76
    Ähnlich
  • 7 Ob 694/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 694/76
  • 7 Ob 833/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 833/76
  • 7 Ob 559/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 559/77
  • 7 Ob 669/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 669/77
  • 7 Ob 526/78
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 7 Ob 526/78
    Auch
  • 5 Ob 526/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 5 Ob 526/78
  • 8 Ob 506/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 8 Ob 506/78
    Vgl
  • 7 Ob 551/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 551/78
    Auch
  • 6 Ob 789/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 789/77
  • 4 Ob 524/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 524/78
  • 6 Ob 629/78
    Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 629/78
    nur T1
  • 7 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 630/78
  • 7 Ob 703/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 703/78
  • 4 Ob 100/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 100/78
  • 7 Ob 501/79
    Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 501/79
  • 1 Ob 521/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1979 1 Ob 521/79
  • 2 Ob 507/79
    Entscheidungstext OGH 03.04.1979 2 Ob 507/79
  • 7 Ob 12/79
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 12/79
  • 7 Ob 640/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 7 Ob 640/79
  • 8 Ob 135/79
    Entscheidungstext OGH 14.09.1979 8 Ob 135/79
    nur T1
  • 3 Ob 632/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 3 Ob 632/79
    nur T1
  • 1 Ob 736/79
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 736/79
  • 4 Ob 518/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 518/80
    nur T1
  • 1 Ob 749/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 749/80
  • 5 Ob 578/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 578/81
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 541/81
    Entscheidungstext OGH 02.09.1981 6 Ob 541/81
  • 7 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 7 Ob 675/81
  • 8 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 540/81
  • 3 Ob 653/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 653/81
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 7/82
    nur T1
  • 6 Ob 613/80
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 6 Ob 613/80
    nur T1
  • 5 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 545/82
  • 6 Ob 728/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 728/82
    Auch; Beisatz: Hier: Nichtzustandekommen eines (außergerichtlichen) Vergleiches. (T7)
  • 5 Ob 684/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 684/82
  • 3 Ob 678/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 678/82
  • 4 Ob 47/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 4 Ob 47/82
    nur T1
  • 5 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 595/83
    nur: Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehören zur rechtlichen Beurteilung. (T8)
    Beisatz: Testament (T9)
  • 4 Ob 164/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 164/85
    nur T1; Veröff: SZ 58/199
  • 4 Ob 126/85
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 4 Ob 126/85
  • 1 Ob 718/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 718/86
    Beis wie T4
  • 2 Ob 530/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 530/87
    Vgl auch
  • 8 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 8 Ob 606/87
    nur T8
  • 7 Ob 579/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 579/88
    Auch; Veröff: NZ 1989,266
  • 9 ObA 209/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 209/88
    Auch
  • 7 Ob 675/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 675/88
  • 6 Ob 559/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 559/89
    nur T8; Beis wie T6
  • 4 Ob 614/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 614/89
    nur T1
  • 8 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 509/88
  • 9 ObA 64/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 64/90
    nur T1
  • 7 Ob 704/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 704/89
    Auch
  • 8 Ob 554/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 8 Ob 554/89
  • 7 Ob 631/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 631/90
    Veröff: NZ 1991,131 = JBl 1991,726
  • 8 Ob 665/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 665/89
    nur T1
  • 3 Ob 21/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 21/91
  • 9 ObA 124/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 124/91
    Auch
  • 4 Ob 566/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 566/91
    Auch; Veröff: ÖA 1992,157
  • 1 Ob 602/93
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 602/93
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 330/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 330/94
    Auch
  • 7 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 508/95
  • 3 Ob 1634/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 1634/94
    nur T9; Beisatz: Auslegung mündlicher Parteienerklärungen. (T10)
  • 10 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 20.06.1995 10 Ob 515/95
    Auch
  • 3 Ob 2183/96t
    Entscheidungstext OGH 19.06.1996 3 Ob 2183/96t
  • 5 Ob 2027/96s
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 5 Ob 2027/96s
    Vgl
  • 3 Ob 2164/96y
    Entscheidungstext OGH 17.09.1997 3 Ob 2164/96y
    nur T1
  • 6 Ob 205/97h
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 205/97h
  • 1 Ob 151/98g
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g
    Auch
  • 9 ObA 254/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
  • 5 Ob 58/99m
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 58/99m
    Vgl auch
  • 7 Ob 123/99k
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 123/99k
    Vgl auch
  • 5 Ob 307/00h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 307/00h
    Auch; Veröff: SZ 74/109
  • 8 ObA 192/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 192/02x
    Auch; Beisatz: Im Rahmen der Rechtsrüge greift die Urkundeninterpretation nur dort Platz, wo nicht eine abweichende - bei Verträgen übereinstimmende - Parteienabsicht nachgewiesen wurde. (T11)
  • 6 Ob 58/03b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 58/03b
    Auch
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Vgl auch; Beisatz: Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen. (T12)
  • 8 ObA 70/05k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 70/05k
    Auch
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Veröff: SZ 2007/191
  • 3 Ob 13/09x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 13/09x
    Vgl; Beisatz: Die Auslegung von Urkunden ist als rechtliche Beurteilung zu qualifizieren. (T13)
  • 3 Ob 192/12z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 192/12z
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 99/16h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 99/16h
    Auch
  • 4 Ob 17/20h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 17/20h
  • 4 Ob 44/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 44/25m
    vgl; Beisatz: Hier: Ob die Parteien tatsächlich die vom Erstgericht festgestellten mündlichen Erklärungen abgaben, fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19530128_OGH0002_0030OB00820_5200000_001

Rechtssatz für 4Ob93/77; 4Ob8/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029297

Geschäftszahl

4Ob93/77; 4Ob8/78; 4Ob47/79; 4Ob98/81; 4Ob100/81; 4Ob62/82; 4Ob3/84; 14Ob178/86; 9ObA56/87; 9ObA70/87; 9ObA22/88; 6Ob685/87; 9ObA311/88; 9ObA211/89 (9ObA212/89); 9ObA44/90; 9ObA271/92; 9ObA294/92; 9ObA63/94; 9ObA150/95; 9ObA145/95; 8ObA3/97t; 9ObA381/97p; 9ObA254/98p; 9ObA239/00p; 9ObA229/00t; 9ObA333/00m; 9ObA54/02k; 9ObA30/03g; 9ObA163/07x; 9ObA155/09y; 8ObA53/10t; 8ObA14/11h; 9ObA35/12f; 8ObA36/14y; 9ObA116/14w; 9ObA18/15k; 9ObA154/14h; 8ObA58/15k; 9ObA127/15i; 9ObA79/15f; 8ObA14/16s; 8ObA49/17i; 9ObA54/18h; 8ObA36/21h; 9ObA110/22z; 8ObA72/22d; 8ObA40/23z; 9ObA97/23i; 6Ob124/25s

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Norm

ABGB §1162
AngG §27
VBG §34 Abs2 litb
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. VBG § 34 heute
  2. VBG § 34 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 34 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. VBG § 34 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. VBG § 34 gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. VBG § 34 gültig von 01.08.1999 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. VBG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  8. VBG § 34 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  9. VBG § 34 gültig von 20.06.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1987
  10. VBG § 34 gültig von 01.01.1978 bis 19.06.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1977

Rechtssatz

Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten. Diese Voraussetzungen werden vor allem dann anzunehmen sein, wenn gegen einen Arbeitnehmer der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 93/77
    Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103
  • 4 Ob 8/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 4 Ob 8/78
    Ähnlich; Beisatz: Einholen einer Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers. (T1)
  • 4 Ob 47/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 47/79
    Beisatz: Wiederholtes Ersuchen um Übersendung des Strafaktes genügt. (T2)
  • 4 Ob 98/81
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 98/81
    Beisatz: Hat der Arbeitnehmer die strafbare Handlung geleugnet, läuft seine Einwendung, dass der Arbeitgeber die Entlassung schon früher hätte aussprechen können, auf nichts anderes als eine - gegen Treu und Glauben verstoßende und daher unzulässige - Berufung auf seine eigene Unredlichkeit hinaus (so schon Arb 9606). (T3) Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy)
  • 4 Ob 100/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 100/81
    Veröff: Arb 10107
  • 4 Ob 62/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 62/82
    nur: Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten. (T4)
  • 4 Ob 3/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 3/84
    Auch; nur T4
  • 14 Ob 178/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 178/86
    Auch; nur T4
  • 9 ObA 56/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 56/87
    nur T4; Veröff: RdW 1988,52
  • 9 ObA 70/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 70/87
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)
  • 9 ObA 22/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 22/88
    Auch
  • 6 Ob 685/87
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 685/87
    Veröff: RdW 1989,73
  • 9 ObA 311/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 311/88
    Auch; nur T4; Veröff: RZ 1989/99 S 253
  • 9 ObA 211/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 211/89
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 44/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 44/90
    nur T4
  • 9 ObA 271/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 9 ObA 271/92
    Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer nicht schon bei Vorliegen von bloßen Verdachtsgründen Maßnahmen ergriff, um nicht einen allenfalls Unschuldigen zu treffen, kann eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht abgeleitet werden. (T6) Beis wie T5
  • 9 ObA 294/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 294/92
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
  • 9 ObA 63/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 63/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwarten der Disziplinarkommission nach der VBO der Stadt Klagenfurt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens. (T7)
  • 9 ObA 150/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 150/95
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 145/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 145/95
    Auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 3/97t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 3/97t
    nur T4
  • 9 ObA 381/97p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 381/97p
    Auch; nur T4
  • 9 ObA 254/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Arbeitgeber durfte den Ausgang des wegen gravierender Untreuehandlungen geführten Strafverfahrens abwarten. (T8)
  • 9 ObA 239/00p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 239/00p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Verdichtung des Entlassungsgrundes. (T9)
  • 9 ObA 229/00t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 ObA 229/00t
    nur T4; Beisatz: Der Grundsatz, dass auf den Ausgang eines Verfahrens vor Ausspruch einer Entlassung zugewartet werden darf, ist im konkreten Fall auch auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren anwendbar, wenn die dem Arbeitnehmer gegenüber von 3. Seite erhobenen Vorwürfe zunächst sehr allgemein gehalten sind und erst durch das weitere Beweisverfahren ausreichend erhärtet werden. (T10)
  • 9 ObA 333/00m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 333/00m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 9 ObA 54/02k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 54/02k
    Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Erledigung des Strafverfahrens führte zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, da ein zweifelhafter Sachverhalt nicht vorlag (im internen Disziplinarverfahren wurde wissentlicher Befugnismissbrauch festgestellt, der Arbeitnehmer wurde dennoch wieder in den Dienst gestellt und in der Folge für seine Leistungen belobt). (T11)
  • 9 ObA 30/03g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 30/03g
    Auch
  • 9 ObA 163/07x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 163/07x
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 9 ObA 155/09y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 155/09y
    Auch
  • 8 ObA 53/10t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 53/10t
    Vgl auch
  • 8 ObA 14/11h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 14/11h
    Beis wie T3
  • 9 ObA 35/12f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 35/12f
  • 8 ObA 36/14y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 36/14y
    Beis wie T3
  • 9 ObA 116/14w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 116/14w
    Auch
  • 9 ObA 18/15k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 18/15k
    Auch
  • 9 ObA 154/14h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 154/14h
    Auch
  • 8 ObA 58/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 58/15k
    Auch
  • 9 ObA 127/15i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 127/15i
    Auch
  • 9 ObA 79/15f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 79/15f
  • 8 ObA 14/16s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 14/16s
    Auch
  • 8 ObA 49/17i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 49/17i
  • 9 ObA 54/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 54/18h
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 36/21h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ObA 36/21h
    Vgl
  • 9 ObA 110/22z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 ObA 110/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Zuwarten mit dem Kündigungsausspruch. (T12)
  • 8 ObA 72/22d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 72/22d
    Vgl; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Entlassung, die ausgesprochen wurde, nachdem sich der Arbeitgeber durch Nachforschungen und Befragungen von Mitarbeitern die nötige Kenntnis vom Sachverhalt verschafft hatte. (T13)
  • 8 ObA 40/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 ObA 40/23z
    vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: keine besonderen Ermittlungsmöglichkeiten des Kärntner Landesrechnungshofs, die über die Möglichkeiten eines Arbeitgebers zur selbstständigen Aufklärung eines Sachverhalts hinausgehen und den umfangreichen Möglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Strafgericht zur Aufklärung eines Sachverhalts auch nur nahekommen. (T14)
  • 9 ObA 97/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 97/23i
    Beisatz wie T12
  • 6 Ob 124/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.10.2025 6 Ob 124/25s
    vgl

Schlagworte

Angestellte, Vertragsbedienstete, Gemeindebedienstete, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Verfristung, Verspätung, Verzicht, Verschweigung, vorzeitige Auflösung, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Untergang, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, Verlust, wichtiger Grund, Entlassungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0040OB00093_7700000_001

Rechtssatz für 1Ob612/95; 1Ob45/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074219

Geschäftszahl

1Ob612/95; 1Ob45/94; 1Ob546/94; 6Ob1506/96; 2Ob2070/96t; 9ObA2096/96t; 7Ob1/96 (7Ob2/96); 9ObA2094/96y; 10Ob2009/96f; 2Ob2287/96d; 9ObA2233/96i; 5Ob2339/96y; 2Ob41/94; 4Ob9/97w; 2Ob79/95; 2Ob72/97w; 5Ob105/97w; 2Ob203/97k; 7Ob163/97i; 4Ob311/97g; 9ObA416/97k; 2Ob257/97a; 3Ob64/98b; 2Ob2075/96b; 9ObA254/98p; 1Ob21/99s; 1Ob330/98f; 9ObA101/99i; 2Ob206/99d; 7Ob307/98t; 2Ob250/99z; 9ObA147/99d; 7Ob310/99k; 1Ob81/00v; 9ObA135/00v; 10ObS240/00t; 6Ob265/00i; 7Ob253/00g; 7Ob57/01k; 6Ob14/01d; 9Ob104/00k; Ds1/01; 9Ob247/01s; 3Ob149/01k; 8Ob266/01b; 3Ob142/02g; 7Ob183/02s; 9ObA143/02y; 7Ob180/02z; 6Ob99/03g; 9ObA80/03k; 7Ob137/04d; 2Ob186/04y; 3Ob20/05w; 9ObA60/07z; 9Ob13/07p; 1Ob134/07y; 2Ob89/08i; 8Ob69/08t; 6Ob6/09i; 8ObA40/09d; 10ObS149/09y; 2Ob46/10v; 7Ob240/10k; 1Ob169/11a; 6Ob213/11h; 3Ob121/12h; 2Ob101/12k; 6Ob21/13a; 1Ob127/13b; 6Ob83/14w; 7Ob8/15z; 8Ob89/15v; 8ObA42/17k; 3Ob31/21m; 8ObA78/23p; 6Ob178/24f; 6Ob177/24h; 4Ob116/25z; 3Ob162/25g; 1Ob19/26i; 8ObA22/25f

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Rechtssatz

Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 17.10.1995 1 Ob 612/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
  • 1 Ob 45/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
    Auch
  • 1 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 546/94
  • 6 Ob 1506/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 1506/96
  • 2 Ob 2070/96t
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2070/96t
    Beisatz: Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T1)
    Veröff: SZ 69/131
  • 9 ObA 2096/96t
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2096/96t
    Auch
  • 7 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1/96
    Auch
  • 9 ObA 2094/96y
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2094/96y
    Auch
  • 10 Ob 2009/96f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2009/96f
  • 2 Ob 2287/96d
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2287/96d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 2233/96i
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2233/96i
    Auch; Beisatz: Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. (T2)
  • 5 Ob 2339/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/251
  • 2 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 41/94
    Vgl auch
  • 4 Ob 9/97w
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 9/97w
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht aber keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles. (T3)
  • 2 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 79/95
  • 2 Ob 72/97w
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 72/97w
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Strafverfügung entfaltet im Schadenersatzprozess keine Bindungswirkung. (T4)
    Veröff: SZ 70/49
  • 5 Ob 105/97w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 105/97w
    Vgl; Beisatz: Die Bindung erstreckt sich nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden den Zivilrichter nicht. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters. (T5)
  • 2 Ob 203/97k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 203/97k
    Vgl auch
  • 7 Ob 163/97i
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 163/97i
    Vgl auch
  • 4 Ob 311/97g
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 311/97g
    Auch
  • 9 ObA 416/97k
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 416/97k
    Beisatz: Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, dass der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T6)
  • 2 Ob 257/97a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 257/97a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. (T7)
    Veröff: SZ 71/66
  • 3 Ob 64/98b
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 64/98b
  • 2 Ob 2075/96b
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 2075/96b
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 254/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für Vermögensdelikte gilt daher, dass wenn die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes erging, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T8)
  • 1 Ob 21/99s
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 21/99s
    nur: Der Verurteilte muss das Urteil gegen sich gelten lassen. Niemand kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. (T9)
  • 1 Ob 330/98f
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 330/98f
    Vgl; Veröff: SZ 72/89
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
    nur T9; Beis wie T8
  • 2 Ob 206/99d
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 206/99d
    Auch; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung erstreckt sich gleichermaßen gegenüber jeder "anderen Partei", mag diese dem Verurteilten im nachfolgenden Rechtsstreit als (geschädigter) Kläger oder Beklagter gegenüberstehen. (T10)
  • 7 Ob 307/98t
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 307/98t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 2 Ob 250/99z
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 250/99z
    Vgl auch; Beisatz: Unter dem genannten "Rechtskreis" können vom Verurteilten verschiedene, am Strafverfahren unbeteiligte Personen nicht verstanden werden. (T11)
  • 9 ObA 147/99d
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 147/99d
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 7 Ob 310/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 310/99k
    Vgl; Beisatz: Das verurteilende Straferkenntnis hat hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung. (T12)
  • 1 Ob 81/00v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 81/00v
    Auch; Beisatz: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren. (T13)
  • 9 ObA 135/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 135/00v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 ObS 240/00t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 240/00t
    Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren über den Antrag auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB ist der Zivilrichter daran gebunden, dass der Untergebrachte eine bestimmte Anlasstat begangen hat. Keine Bindung des Zivilrichters besteht an die übrigen Voraussetzungen der Einweisung. (T14)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
    nur T9; Beis wie T6 nur: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T15)
    Beisatz: Es besteht auch Bindungswirkung an strafgerichtliche Erkenntnisse nach § 6 MedG. (T16)
  • 7 Ob 253/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 253/00g
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Das Zivilgericht ist im Rechtsstreit einer Kommanditgesellschaft, deren (alleiniger) Komplementär strafgerichtlich verurteilt wurde, an den Schuldspruch des Strafurteiles gebunden. (T17)
    Veröff: SZ 73/200
  • 7 Ob 57/01k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 57/01k
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Bildungswirkung gilt auch für Urteile in Privatanklageverfahren. (T18)
    Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. (T19)
  • 9 Ob 104/00k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
    Vgl auch
  • Ds 1/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 Ds 1/01
    Vgl auch
  • 9 Ob 247/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 247/01s
    Vgl auch; Beisatz: Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des § 159 StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, bleibt ohne Einfluss. (T20)
    Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden. (T21)
  • 3 Ob 149/01k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 149/01k
    Vgl auch
  • 8 Ob 266/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 Ob 266/01b
  • 3 Ob 142/02g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 142/02g
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 183/02s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 183/02s
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 9 ObA 143/02y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 143/02y
    Vgl auch; Beis wie T8 nur: Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T22)
  • 7 Ob 180/02z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 180/02z
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senats festgelegten Umfang. (T23)
    Beis wie T15
  • 6 Ob 99/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 99/03g
    Vgl
  • 9 ObA 80/03k
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 80/03k
    Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung gilt nicht für verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und Erkenntnisse einer Disziplinarbehörde. (T24)
  • 7 Ob 137/04d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 137/04d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist. (T25)
  • 2 Ob 186/04y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 186/04y
    Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess. (T26)
  • 3 Ob 20/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 20/05w
    nur T9; Beis wie T13 nur: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. (T27)
  • 9 ObA 60/07z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 60/07z
  • 9 Ob 13/07p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 13/07p
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 134/07y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 134/07y
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/162
  • 2 Ob 89/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 89/08i
    Vgl; Beis wie T26
  • 8 Ob 69/08t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 69/08t
    Vgl; Beisatz: Solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, hat das Zivilgericht bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T28)
  • 6 Ob 6/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 6/09i
    Vgl
  • 8 ObA 40/09d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 40/09d
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15
  • 10 ObS 149/09y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
    Vgl
  • 2 Ob 46/10v
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 46/10v
  • 7 Ob 240/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 240/10k
    Auch; Beis wie T26; Veröff: SZ 2011/6
  • 1 Ob 169/11a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 169/11a
    Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T17; Beisatz: Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen. (T29)
  • 6 Ob 213/11h
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 213/11h
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 121/12h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
    Vgl; Beisatz: Hier: Strafgerichtliches Verfallserkenntnis. (T30)
    Veröff: SZ 2012/102
  • 2 Ob 101/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 101/12k
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs qualifiziert eine Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Damit ist auch die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen. (T31)
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2013/78
  • 6 Ob 83/14w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 83/14w
    auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T32)
  • 7 Ob 8/15z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 8/15z
    Vgl auch; Beis wie T31
  • 8 Ob 89/15v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 89/15v
  • 8 ObA 42/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 42/17k
  • 3 Ob 31/21m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 31/21m
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T27
  • 8 ObA 78/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 78/23p
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13; Beisatz wie T27
  • 6 Ob 178/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
    nur T26
  • 6 Ob 177/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 6 Ob 177/24h
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15; Beisatz wie T18; Beisatz wie T19; Beisatz wie T25
    Beisatz wie T31: Hier: Beurteilung der Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB in einem auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB gerichteten Zivilverfahren (T33)
  • 4 Ob 116/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16; Beisatz wie T18; Beisatz wie T22; Beisatz wie T27
    Beisatz: Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren nach § 6 MedienG erstreckt sich nicht auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen, die in diesem Strafverfahren nicht als Antragsteller auftraten. (T34)
  • 3 Ob 162/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 3 Ob 162/25g
    vgl; Beisatz wie T25
  • 1 Ob 19/26i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.04.2026 1 Ob 19/26i
    Beisatz wie T13; Beisatz wie T25
  • 8 ObA 22/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 ObA 22/25f
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T27; Beisatz wie T13; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_001

Entscheidungstext 9ObA254/98p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA254/98p

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Anmerkung

E52898 09B02548

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dkfm. DDr. Silvio U*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Nikolaus Reininger, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei V***** Aktiengesellschaft für feuerfeste Erzeugnisse, ***** vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen S 23,515.150 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 11,044.764) bzw S 23.647.666,48 sA (Widerklage), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei (Revisionsinteresse S 34,559.914) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Dezember 1997, GZ 8 Ra 302/97h-148, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Teiurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Jänner 1997, GZ 14 Cga 248/93d-120, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Punktes

3. des Teilurteils des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht richtet, nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.

römisch zwei. den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Bestätigung der Punkte 1. und 2. des Teilurteils durch das Berufungsgericht, wird der Revision Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat am 1. 9. 1974 als Angestellter in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Seit 1. 1. 1976 war er Mitglied des Vorstandes der Beklagten und in dieser Funktion für das Finanz-, Personal- und Rechtsressort zuständig. Am 5. 6. 1989 erklärte der Kläger unter Berufung auf den dienstvertraglich vereinbarten Austrittsgrund der grundlegenden Änderung des Kreises der Aktionäre oder des Mehraktionärs der Gesellschaft seinen vorzeitigen Austritt.

Mit der am 18. 5. 1990 eingebrachten Klage (14 Cga 248/93d) begehrte der Kläger nach mehrfacher Ausdehnung S 1,470.000 sA als Erfolgsprämie für 1988, S 632.000 sA als anteilige Erfolgsprämie für 1989, kapitalisierte Zinsen aus den Erfolgsprämien von zusammen S 1,319.575 und zuletzt S 20,093.575 sA an bis Mai 1994 fällig gewordener Betriebspension und die Feststellung, daß die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vorstandsdienstvertrag vom 6. 7. 1984 auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses weiter aufrecht und verbindlich seien, sodaß ihm insbesondere ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten wertgesicherten Ruhegenusses zustehe. Weiters stellte der Kläger im Laufe des Verfahrens einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß der am 26. 1. 1987 vereinbarte Aufrechnungsverzicht rechtswirksam sei, nach wie vor Gültigkeit habe und die Aufrechnung aller wie immer gearteten behaupteten Forderungen der Beklagten gegen Forderungen des Klägers aus dem Dienstverhältnis einschließlich von Ruhegehaltsansprüchen nicht zulässig sei.

Die Beklagte erhebe grund- und haltlose Vorwürfe, die kein Leistungsverweigerungsrecht begründen könnten. Ein Großteil der den Vorwürfen zugrundeliegenden Handlungen, auf die Ersatzansprüche gestützt werden, sei mit Zustimmung, ausdrücklicher Genehmigung und jedenfalls mit Wissen des Vorstandes und des Aufsichtsrates erfolgt. Dem Kläger sei für alle Geschäftsjahre die Entlastung erteilt worden. Die Beklagte habe daher auf ihre Ansprüche verzichtet; sie seien auch verwirkt oder verfristet.

In seinem Dienstvertrag sei wie bei den anderen Vorstandsmitgliedern die Vereinbarung enthalten, daß es ausdrücklich verboten sei, behauptete Ansprüche der Beklagten gegen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis aufzurechnen, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart oder der Anspruch der Beklagten aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden sei. Zufolge dieses umfassenden Kompensationsausschlusses sei auf die von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen nicht einzugehen.

Die Beklagte wendete unter anderem ein, daß sie eine ganze Reihe von Gegenforderungen in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe habe. Der Kläger habe nicht das Wohl der Gesellschaft gefördert, sondern primär seinen eigenen finanziellen Vorteil. Eine Quelle seiner strafbaren Provisionseinkünfte sei die Veranlagung der Mittel der Beklagten in Wertpapieren gewesen. Er habe dazu nicht nur das Vermögen der Beklagten herangezogen, sondern auch veranlaßt, daß hohe Kredite aufgenommen worden seien. Die Beklagte habe nach Beendigung des Dienstverhältnisses von Umständen Kenntnis erlangt, die den Verdacht begründeten, daß der Kläger die ihm ressortmäßig zustehende Gestion systematisch dazu mißbraucht habe, um von Geschäftspartnern Zahlungen in die eigene Tasche (Provisionen, Kickbacks) zu erlangen. Der Anspruch des Klägers auf Ruhegenuß sei erloschen, weil er Handlungen gesetzt habe, die die Beklagte berechtigt hätten, seine vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund auszusprechen.

Mit Teil- und Zwischenurteil vom 31. 7. 1992 (ON 50) gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit S 2,102.000 (Erfolgsprämie 1988 S 1,470.000 und anteilige Erfolgsprämie 1989 S 632.000) und dem vom Kläger gestellten Zwischenantrag auf Feststellung statt. Die Entscheidung über das Zinsenbegehren, die Betriebspension und die Prozeßkosten wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Über Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 27. 9. 1993 (ON 56) das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebgehren von S 2,102.000 sA abwies und mit Beschluß die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.

Mit Erkenntnis vom 13. 7. 1994 (ON 64) gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Klägers zur Gänze und dem Rekurs des Klägers teilweise Folge, änderte die Berufungsentscheidung dahin ab, daß er das Teilurteil des Erstgerichtes wiederherstellte, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufhob und selbst mit folgendem Zwischenurteil erkannte:

"Es wird festgestellt, daß gemäß den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen eine Aufrechnung von Ansprüchen der beklagten Partei aus Sorgfaltsverletzungen aller Art betreffenden Geschäftsführungsmaßnahmen gegen Ansprüche der klagenden Partei aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschlossen ist, soferne im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung geschlossen wird oder der Anspruch der beklagten Partei aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht.

Das Feststellungsmehrbegehren wird abgewiesen."

Zur Begründung sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidung 7 ObA 77, 78/94 (veröffentlicht in WBl 1994/372 = Arb

11.226 = ecolex 1994, 778 = ARD 4592/10/94 ua) verwiesen.

Mit Teilurteil vom 2. 3. 1995 (ON 77) erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger von den Erfolgsprämien 1988 und 1989 abgeleitete kapitalisierte Zinsen von S 1,280.376 und kapitalisierte Zinseszinsen von S 39.199, zusammen S 1,319.575 sA zu zahlen. Die Entscheidung über das weitere Klagebegehren und die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13. 10. 1995 nicht Folge (ON 83).

Die Beklagte brachte schließlich noch ergänzend vor, daß der Kläger mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. 5. 1995, 12 g römisch fünf r 3693/90, bestätigt vom Obersten Gerichtshof am 25. 4. 1996, 12 Os 184/95, rechtskräftig verurteilt worden sei. Rechtskräftig sei damit auch der Ausspruch, der Kläger habe der Beklagten im Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" einen Schaden von S 9,448.375 im Zeitraum Frühjahr 1985 bis Ende August 1987 zugefügt. Die C***** Internationale Handelsbank AG (im folgenden kurz C*****-Bank) habe am 31. 5. 1991 einen Betrag von S 15,058.058 zur Abgeltung aller Ansprüche der Beklagten überwiesen. Dieser habe sich aus dem oben genannten Schadenersatzbetrag, Zinsen sowie einem Kostenbeitrag für Aufklärung und Rechtsverfolgung zusammengesetzt. Die C*****-Bank habe gegen den Kläger insbesondere gemäß Paragraph 1042, ABGB einen Anspruch auf Rückersatz des vorgenannten Betrages, den sie zum Inkasso an die Beklagte abgetreten habe. Die Beklagte habe somit per 15. 3. 1996 gegen den Kläger neben ihren sonstigen Ansprüchen aus dem Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" auch einen Anspruch von S 9,448.375 zuzüglich 8,5 % Zinsen sowie anteiligen Kosten der Ausforschung und Rechtsverfolgung von zusammen S 15,058.058 zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. 6. 1991 von S 2,884.454,67, somit S 17,942.512,67. Zusammen mit ihren sonstigen Gegenforderungen ergebe dies einen Gesamtbetrag von S 45,196.442,15, den sie gegen sämtliche Klageansprüche, auch jene laut den beiden Teilurteilen samt daraus erfließenden Zinsen compensando geltend mache (ON 92).

Die Beklagte brachte hiezu ergänzend vor, daß es sich bei dem geltend gemachten Kapitalbetrag von S 9,448.375 um den Betrag handle, um welchen der Kläger die beklagte Partei im Faktum C*****-Bank vorsätzlich geschädigt habe. Die C*****-Bank habe durch Zahlung vom 31. 5. 1991 an die beklagte Partei diese Schuld des Klägers eingelöst und in der Folge zum Inkasso an die beklagte Partei rückabgetreten (Bd römisch zwei AS 33).

Der Kläger stellte die strafgerichtliche Verurteilung außer Streit (ON 105, AS 740). Die möglichen Entlassungstatbestände seien der Beklagten allerdings bereits vor dem 5. 6. 1989, teils knapp danach, bekannt gewesen. Die Nichtgeltendmachung schließe das spätere "Nachschieben" aus. Die den Kläger belastenden Feststellungen im Strafurteil, auf die sich die Beklagte stütze, seien falsch. So folge die Beklagte auch im Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" den unrichtigen Feststellungen im Strafurteil. Gegen sämtliche Gegenforderungen der Beklagten werde Verjährung eingewendet. Die C*****-Bank habe keinen Anspruch gegen den Kläger. Eine wirksame Abtretung an die Beklagte liege nicht vor.

Mit der am 18. 3. 1996 eingebrachten Widerklage (14 Cga 66/96v) begehrte die Beklagte als Widerklägerin (im folgenden zur Vereinfachung weiterhin nur Beklagte genannt) vom Kläger als Widerbeklagten (im folgenden weiterhin nur Kläger genannt) den Betrag von S 23,647.666,48 sA, der aus dem Kapital von S 21,168.006,90 zuzüglich kapitalsierten Zinsen von S 6,085.922,58, zusammen S 27,253.929,48, abzüglich der dem Kläger aus den beiden Teilurteilen samt Zinsen folgenden Beträgen von insgesamt S 3,606.263 (S 2,102.000, S 1,319.575 und Zinsen S 184.688) resultiere. Dem Kapitalbetrag von S 21,168.006,90 lägen folgende Forderungen zugrunde:

  • Strichaufzählung
    Schadenersatz, Kanzlei

H***** & Partner, Ausforschungskosten, S 69.876,90

  • Strichaufzählung
    Schadenersatz, A*****

WirtschaftsprüfungsgmbH,

Aufklärungskosten                           S 4,390.000,--

- Schadenersatz, I*****-Veranlagungsgeschäft

Gartmore, nicht geschuldete Provisionen     S 3,495.130,--

- Machthabervorteile, W***** K*****-Bank,

Stille Einlage                              S 4,000.000,--

- Machthabervorteile, W***** K*****-Bank, Zinsenrückvergütung

                S 2,000.000,--

- Machthabervorteile, Schutzräume,

M*****-Bank                                 S 5,613.000,--

- Machthabervorteile, Schutzräume,

J*****                                      S 1,600.000,--

Dazu führte die Beklagte zu den gegen die Klage erhobenen Gegenforderungen wie bisher aus. Alternativ stützte die Beklagte ihr Widerklagebegehren, ohne es auszudehnen, auch noch auf die Schadenersatzforderung zum Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" von S 9,448.375.

Der Kläger bestritt das Widerklagebegehren und führte dazu wie im Hauptprozeß aus.

Mit Beschluß vom 14. 5. 1996 verband das Erstgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung; führend ist der Prozeß 14 Cga 248/93d.

Mit Beschluß vom 14. 11. 1996 beschränkte das Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung auf die restliche Klagsforderung und die Gegenforderung aus der Schadensgutmachung der C*****-Bank (ON 109, AS 5).

Mit Teilurteil vom 16. 1. 1997 (ON 120) stellte das Erstgericht fest, daß die eingewendete Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der bisher zugesprochenen Klageforderungen von S 3,761.971,81 zu Recht bestehe (Punkt 1), wies die Klagebegehren a) von S 2,102.000 (Teil- und Zwischenurteil vom 31. 7. 1992) und b) von S 1,319.575 sA (Teilurteil vom 2. 3. 1995) ab (Punkt 2.), wies das weitere Klagebegehren von S 20,093.575 sA und das Feststellungsbegehren, daß die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vorstandsdienstvertrag vom 6. 7. 1984, soweit sie sich auf die Zeit nach der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers am 5. 6. 1989 beziehen, aufrecht und verbindlich seien, die Beklagte daher insbesondere dem Kläger den nach dem Verbraucherindex 1976 wertgesicherten Ruhegenuß von derzeit (Klageeinbringung Mai 1990) monatlich je S 306.799 auszuzahlen habe, ab (Punkt 3.), verurteilte den Kläger zur Zahlung von S 5,686.403,19 an die Beklagte (Punkt 4.) und behielt die Entscheidung über die Zinsen, alle weiteren Widerklagebegehren und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor (Punkt 5). Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ist hervorzuheben:

Grundlage der Vorstandstätigkeit des Klägers war nach Verlängerungen vom 24. 1. 1989 und 1. 2. 1989 der Dienstvertrag vom 6. 7. 1984, der unter anderem im Punkt 5) 2. Absatz folgenden Passus enthielt:

"Sie haben keinen Anspruch auf Ruhegenuß, wenn Sie kündigen, ausgenommen bei Kündigung zwecks Inanspruchnahme des Rechts auf vorzeitige Pensionierung, wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder wenn Sie Handlungen setzen, die uns berechtigen, die vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund auszusprechen."

Mit Schreiben vom 2. 6. 1989 legte der Kläger mit Wirkung vom 5. 6. 1989 seine gesellschaftliche Organfunktion als Vorstandsmitglied und stellvertretender Generaldirektor nieder und erklärte sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gemäß Punkt 5) 3. Absatz seines Dienstvertrages mit sofortiger Wirkung. An den Kläger wurde zwar die Abfertigung ausbezahlt, jedoch kein Ruhegenuß und keine Erfolgsprämien.

In einem Schreiben vom 15. 11. 1989 erklärte der Beklagtenvertreter an den (früheren) Klagevertreter, daß ein Anspruch des Klägers auf Ruhegenuß insbesondere aufgrund des Schadensfalles "B*****-Bank" nicht bestehe.

Auf der Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung der Beklagten und der darauf folgenden Ermittlungen wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet, das mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. 5. 1995, 12 g römisch fünf r 3683/90, Hv 5175/94, bestätigt durch das Urteil des OGH vom 25. 4. 1996, zu einer Verurteilung des Klägers wegen zweier Fakten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren führte. Anfang 1990 erteilte der Aufsichtsrat der Beklagten den Auftrag, eine Sonderprüfung über allfällige Untreuehandlungen von Organen durchzuführen. Anlaß war eine Schadensgutmachung der M*****-Bank über S 90,000.000 Ende 1989 gewesen.

Der Spruch des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. 5. 1995 lautet auszugsweise wie folgt:

"Es haben in Wien

römisch eins.

Dkfm. DDr. Silvio U***** als Vorstandsmitglied und Leiter der "Finanz- und Personaldirektion" der V*****-Actien-Gesellschaft die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich Bestellung zum Vorstandsmitglied und Dienstvertrag, eingeräumte Befugnis über das Vermögen der genannten Aktiengesellschaft zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der V*****-Actien-Gesellschaft einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei der Schaden S 500.000 überstieg, und zwar:

1.)

In der Zeit von Anfang 1985 bis zum 20. 11. 1986 dadurch, daß er für ein über die K*****-Bank und deren Direktor Manfred W***** abgewickeltes Anlagegeschäft eine "Rückvergütung", die vereinbarungsgemäß im Ausmaß von S 12,032.511 (DM 1,711.586,70) bezahlt wurde, forderte, zugestanden erhielt und nicht der V*****-Actien-Gesellschaft zukommen ließ;

2.)

In der Zeit vom Frühjahr 1985 bis Ende August 1987 dadurch, daß er Alfons L***** als scheinbaren Vermittler für ein Anlagegeschäft der I***** vorschob, hiedurch einen in Wahrheit nicht bestehenden Provisionsanspruch des Alfons L*****, der vereinbarungsgemäß im Ausmaß von S 9,448.375 (SFr 1,103.589,94 plus S 90.000) bezahlt wurde, konstruierte und diesen nicht der V***** AG zukommen ließ;

.....

hiedurch Dkfm. DDr. Silvio U***** das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2, 2, Deliktsfall StGB;

........

begangen und werden hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2

StGB zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:

Dkfm. DDr. Silvio U***** im Ausmaß von 6 (sechs) Jahren;

......."

In den Entscheidungsgründen heißt es zum zweiten Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank":

"Durch den Befugnismißbrauch des Erstangeklagten (= Kläger) entstand der V***** ein Vermögensschaden in der Höhe von S 9,448.375 (SFr 1,103.589,94 zuzüglich S 90.000). Der Zweitangeklagte (= Alfons L*****) gestand Anfang 1990 vor Dr. V***** und Mag. S***** sowie dem Rechtsvertreter der C*****-Bank, Dr. H*****, zu, daß ein Großteil der aus dem Anlagegeschäft I*****-C*****-Bank bezogenen Provisionen an den Erstangeklagten zurückgeflossen war. Er bevollmächtigte in dieser Kausa nach dem Geständnis den Wiener Rechtsanwalt Dr. F*****; der Zweitangeklagte und sein Rechtsvertreter verhandelten etwa ein Jahr lang mit der C*****-Bank über eine, insbesondere die Schadensgutmachung umfassende Einigung. Innerhalb dieses Jahres widerrief der Zweitangeklagte sein Geständnis weder vor Dr. F***** noch vor einer anderen Person; er tat dies seinem Rechtsvertreter gegenüber erstmals Anfang 1991. Die C*****-Bank hat mittlerweile ca S 15,000.000 als Schadenersatz aus dem Geschäftsfall (ds die zu Unrecht geleisteten Provisionen zuzüglich Verzugszinsen) an die V***** bezahlt."

Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die den Verurteilungen des Klägers zugrundeliegenden Tathandlungen vor dem 5. 6. 1989 bzw 15. 11. 1989 bekannt waren.

Das Anbot der C*****-Bank an die Beklagte vom 19. 12. 1996 wurde am gleichen Tag angenommen. Es lautete:

"1.) Wir haben am 31. 5. 1991 der Rechtsvorgängerin ihrer Gesellschaft, der V***** Aktiengesellschaft, einen Betrag von ATS 15,058.058 bezahlt. Mit diesem Betrag haben wir alle Ansprüche abgegolten, welche dem Konzern der V***** Aktiengesellschaft (einschließlich der "I*****") gegenüber Dkfm. DDr. Silvio U***** und Alfons L***** im Zusammenhang mit einem Veranlagungsgeschäft zustanden, welches unser Institut für I***** in den Jahren 1985 bis 1987 durchgeführt hatte.

2.) Mit nunmehr rechtskräftigem Strafurteil wurde Herr Dkfm. DDr. Silvio U***** wegen des Verbrechens der Untreue zum Schaden ihrer Gesellschaft in zwei Fällen verurteilt. Einer dieser Fälle stellt die Annahme von "Kick backs" mit einer Schadenssumme von S 9,448.375 aus dem obengenannten Veranlagungsgeschäft der I***** dar. Gegenüber Herrn Dkfm. DDr. U***** steht uns somit ein Anspruch auf Rückersatz des von uns aufgewendeten Betrages zu.

3. Unsere Forderung ist wie folgt aufzuschlüsseln:

a) Der Gesamtbetrag der von uns

ausgezahlten Provision                    ATS 9,883.729,--

b) 8,5 % Zinsen p.a. hierauf,

gerechnet von den jeweiligen

Provisionszahlungen ab

Zahlungstag bis 31. 5. 1991               ATS 4,074.329,--

c) Beitrag zu den Kosten für

Aufklärungs- und Rechtsverfolgung

in diesem Geschäftsfall                   ATS 1,100.000,--

Zahlung am 31. 5. 1991 an

V***** AG                                ATS 15,058.058,--

d) Zinsen daraus (in Höhe Veranlagung

für festverzinsliche Wertpapiere

Laufzeit 10 Jahre)

vom 31. 5. 1991 - 31. 12. 1996           ATS  7,247.194,--

Forderungsstand zum 31. 12. 1996         ATS 22,305.252,--

                                           ==============

e) weiterlaufende Zinsen ab 1. 1. 1997

4. Wir treten Ihnen nunmehr unsere Forderung gegen Herrn Dkfm. DDr. Silvio U***** auf Rückerstattung des Betrages von ATS 22,305.252 (Wert 31. 12. 1996) samt den weiterlaufenden Zinsen zum Inkasso ab.

Wir ersuchen Sie, die Annahme dieses Anbotes durch firmenmäßige Gegenzeichnung zu bestätigen."

Im Rahmen der Beweiswürdigung traf das Erstgericht noch die Feststellung (Band römisch zwei AS 89), daß zwischen der C*****-Bank und der beklagten Partei ein Zahlungsfluß zur Schadensgutmachung (gemeint:

entsprechend dem festgestellten Inhalt der Beilage ./62 = Abtretungserklärung) stattgefunden hat.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, an die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers gebunden zu sein, weshalb auch feststehe, daß dieser die ihm zur Last gelegten Untreuehandlungen zum Nachteil der beklagten Partei begangen habe. Diese stellten derart gravierende Treuepflichtverstöße dar, daß die Einstellung der dem Kläger zugesagten Betriebspension auch ohne besondere Treuepflichtklausel zulässig sei. Eine Mäßigung komme nicht in Betracht. Bereits zu einem Zeitpunkt, als der beklagten Partei die zur späteren strafgerichtlichen Verurteilung führenden Untreuehandlungen des Klägers noch gar nicht bekannt gewesen seien, habe die Beklagte die Auszahlung der Betriebspension verweigert. Dies sei eine "Entlassungserklärung" im Sinne des Dienstvertrages. Schon die Geltendmachung der Betriebspension sei grob unbillig und rechtsmißbräuchlich. Es sei demnach davon auszugehen, daß die Ruhegenußansprüche des Klägers nicht erst mit 15. 11. 1989, sondern bereits mit Beginn per 5. 6. 1989 abzuweisen seien.

Durch das Faktum "C*****-Bank", weswegen der Kläger rechtskräftig verurteilt worden sei, sei der Beklagten ein Schaden im Ausmaß von S 9,448.375 zugefügt worden, sodaß der Beklagten eine Forderung in eben dieser Höhe gegenüber dem Kläger zustehe. Durch Zahlung dieses Betrages habe die C*****-Bank gemäß Paragraph 1422, ABGB eine Forderung gegen den Kläger in derselben Höhe erworben, weil sie eine Schuld bezahlt habe, für die sie nicht gehafte habe. Die Rückzession an die Beklagte zum Inkasso sei unbedenklich; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zession nur zu Prozeßführungszwecken erfolgt sei. Auf der Grundlage der vorliegenden Abtretungserklärung stehe der Beklagten demnach sowohl die Einredebefugnis als auch die Klagelegitimation im vollen Umfang zu. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Die aus der vorsätzlichen Schädigung durch den Kläger resultierende Forderung sei vom vertraglichen Kompensationsverbot nicht umfaßt.

Das Berufungsgericht bestätigte den den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Teil des Ersturteils. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß im Sinne der im verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes ergangenen Entscheidung vom 17. 10. 1995, 1 Ob 612/95, eine Bindung des Zivilgerichtes an das verurteilende Strafurteil in dem Sinne gegeben sei, daß der Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten könne, die Taten, derentwegen er verurteilt worden sei, nicht begangen zu haben. Insbesondere sei davon auszugehen, daß der Kläger zumindest in zwei Fakten das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Deliktsfall StGB zum Nachteil seiner früheren Arbeitgeberin, der Beklagten, begangen habe. Zum Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank", welches das Erstgericht zur Begründung der Gegenforderung der Beklagten von S 3,761.971,81 (= einschließlich mittlerweiler aufgelaufener Zinsen) herangezogen habe, sei in den Entscheidungsgründen des Strafurteils ausdrücklich festgestellt, daß durch den Befugnismißbrauch des Klägers der Beklagten ein Vermögensschaden von S 9,448.375 entstanden sei. Gegenstand der materiellen Rechtskraft des verurteilenden Straferkenntnisses sei nicht nur der Strafausspruch als solcher, sondern auch die Feststellung der Begehung einer bestimmten Tat durch den Verurteilten (Oberhammer in ecolex 1995, 790). Die Bindung des Zivilrichters erstrecke sich demzufolge auch auf die zur Individualisierung dieser Tat im Straferkenntnis aufgenommenen konkreten Tatsachenfeststellungen. Sei für ein Delikt die Höhe des Vermögensschadens Tatbestandselement - wie dies etwa beim Straftatbestand der Untreue der Fall sei - dann binde die Feststellung des Strafrichters über die Höhe des Vermögensschadens auch den Zivilrichter. Diese schon seinerzeit zu Paragraph 268, ZPO begründete Ansicht der Rechtsprechung sei trotz Aufhebung dieser Bestimmung weiterhin anwendbar. Das Argument des Berufungswerbers, daß die Höhe des Vermögensschadens nicht zu jenen Tatsachen zähle, mit denen das Strafgericht seinen Schuldspruch begründe, sei gerade bei einem Vermögensdelikt unverständlich. Die aus der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung entspringende Bindungswirkung sei auch in grundrechtlicher Hinsicht unbedenklich (ecolex 1997, 159). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers biete das Schöffenverfahren gerade deshalb, weil ein Richtersenat tätig werde, mehr Garantien für die Richtigkeit der Entscheidung als eine Einzelrichterentscheidung, sodaß in der mangelnden Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung keine unzulässige Beeinträchtigung des Verurteilten liege. Die Regelung des Instanzenzuges sei grundsätzlich eine Angelegenheit des innerstaatlichen Rechtes und stehe mit Artikel 6, MRK nicht in Widerspruch.

Der vertragliche Pensionsanspruch des Klägers sei verwirkt. Die gravierenden Treuepflichtverstöße des Klägers, der während aufrechten Dienstverhältnisses seine Position im Unternehmen und seine Zeichnungsberechtigung dazu mißbraucht habe, um sich zum Schaden des Unternehmens unberechtigte Vorteile von mehreren Millionen Schilling zu verschaffen, wiegen so schwer, daß sie den Widerruf der Betriebspension sogar noch nach Ende des Dienstverhältnisses rechtfertigten. Im Fall des Klägers bedürfte es daher gar keiner eigenen Verfallsklausel. Im vorliegenden Fall habe es eine solche aber ohnehin in Gestalt des Punktes 5 des Dienstvertrages vom 6. 7. 1984 gegeben, wo ausdrücklich davon die Rede sei, daß ein Ruhegenußanspruch des Klägers nicht bestehe, wenn er Handlungen setzte, die den Arbeitgeber zur Entlassung aus wichtigem Grund berechtigten. Eine Geltendmachung von Pensionsansprüchen durch den Arbeitnehmer wäre hier grob unbillig, ja rechtsmißbräuchlich (DRdA 1994/7 mwN). Gerade die Rechtsstellung des Klägers als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft rechtfertigten die Anlegung eines besonders strengen Maßstabes. Er könne daher auch nicht die haftungsrechtlichen Begünstigungen des DHG in Anspruch nehmen, zumal bei Vorsatz, der dem Kläger anzulasten sei, eine Mäßigung nach DHG ohnehin ausscheide.

Das Widerrufsrecht des Arbeitgebers sei auch nicht erloschen. Als rechtlich anzuerkennende Verfallstatbestände könnten grundsätzlich sowohl während aufrechten Arbeitsverhältnisses gesetzte, als auch erst nach Auflösung vom Arbeitgeber entdeckte Verhaltensweisen oder erst im Ruhestand begangene, gegen die Interessen des Arbeitgebers gerichtete Handlungen und Unterlassungen in Betracht kommen. Die Nichtentdeckung falle nicht prinzipiell dem Arbeitgeber zur Last. Zwar bestehe im Entlassungsrecht eine Aufgriffsobliegenheit des Arbeitgebers, was bedeute, daß dieser Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen habe, doch setze diese Obliegenheit die Kenntnis des Arbeitgebers von der Existenz der den Entlassungstatbestand begründenden Fakten voraus (Riedler in DRdA 1994, 61 mwN). Dies sei hier erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem die Betriebspension ohnehin bereits von der Beklagten zurückgehalten worden sei. Dazu komme allgemein, daß dem Arbeitgeber überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliege, insbesondere der Vorwurf einer strafbaren Handlung bestehe, welchen der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären könne, das Recht zugebilligt werden müsse, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zuzuwarten (Arb 9606; RdW 1996, 543). Da sich der Treuepflichtverstoß des Klägers bereits während aufrechten Dienstverhältnisses ereignet habe, sei es nur konsequent, die Verwirkung des Pensionsanspruches ab dem nachfolgenden (vertraglichen) Pensionsbeginn anzunehmen.

Auch die Gegenforderung der Beklagten, durch welche die mit Teilurteil (ON 50 und ON 77) zuerkannten Klageforderungen beglichen seien, bestehe zu Recht. Aufgrund des den Kläger verurteilenden Straferkenntnisses stehe fest, daß er im Faktum C*****-Bank die Beklagte um zumindest S 9,448.375 geschädigt habe. Durch Zahlung dieser Schuld habe die C*****-Bank die Forderung im Sinne des Paragraph 1422, ABGB eingelöst. Diese habe ihrerseits die schon eingelöste Forderung zum Inkasso an die Beklagte (rück)abgetreten. Bei der Inkassozession oder Abtretung zur Einziehung werde zwar der Zessionar Gläubiger, er sei aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Für die Überlegung des Berufungswerbers, es läge eine unzulässige abstrakte Abtretung vor, bestünden genausowenig Anhaltspunkte wie für die einer Sittenwidrigkeit der Zession.

Das Berufungsurteil enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, daß die Frage der Bindung des Zivilrichters an ein Straferkenntnis eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden und widerbeklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben; hilfsweise mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren der klagenden und widerbeklagten Partei Folge gegeben und die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend festgestellt werden.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist schon nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG jedenfalls zulässig:

Sowohl das Leistungsbegehren über S 20,093.575 sA als auch das Feststellungsbegehren (Punkt 3. des Ersturteils) betreffen vertragliche Ruhegenüsse. Dabei ist es gleichgültig, ob eine Feststellungs-, Rechtsgestaltungs- oder Leistungsklage dem Verfahren zugrundeliegt. Der Anspruch muß nur auf Leistung eines vertraglichen Ruhegenusses gerichtet sein (Kuderna ASGG2 284); die Revision ist teilweise berechtigt.

Mit der Aktenlage nicht im Einklang steht zunächst der Vorhalt des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe sich mit der Mängelrüge nicht auseinandergesetzt, wonach das Unterlassen einer neuerlichen Einvernahme des Klägers als Partei einen Mangel des Verfahrens erster Instanz darstelle. Demgegenüber hat das Berufungsgericht eingehend (Seite 26 f des Berufungsurteils) einen derartigen Verfahrensmangel ausdrücklich unter Hinweis darauf verneint, daß eine neuerliche Einvernahme des Klägers einerseits nicht entscheidungserheblich bzw (im Umfang der Bindungswirkung des Strafurteils) sogar von einem Beweisverbot umfaßt sei. Damit hat das Berufungsgericht unanfechtbar angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint (RIS-Justiz RS0044273). Auch andere Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Gleiches gilt für die vom Revisionswerber geltend gemachte angebliche Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Annahme einer im Dienstvertrag vereinbarten Treuepflichtklausel: Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Tatsächliche Feststellungen werden im Zusammenhang mit der Auslegung einer Urkunde nur dann getroffen, wenn zur Ermittlung der zugrundeliegenden Absicht der Parteien auch andere Beweismittel herangezogen werden (RIS-Justiz RS0043369). Eine solche, den Urkundeninhalt ergänzende oder davon abweichende Parteienabsicht wurde vom Berufungsgericht weder als festgestellt vorausgesetzt noch selbst festgestellt, vielmehr gelangte das Berufungsgericht nur aufgrund der Auslegung der Urkunde selbst zu der vom Revisionswerber bekämpften Rechtsauffassung.

Mit Entscheidung des verstärkten Senates vom 17. 10. 1995 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines Strafurteils festgestellt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist" (SZ 68/195). An diesem Grundsatz hält auch die vom Revisionswerber für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. 3. 1997, 2 Ob 72/97w (= SZ 70/49 = JBl 1997, 598 = ecolex 1997, 577) fest. Der Oberste Gerichtshof hat in einer anderen Entscheidung (9 Ob 74/98t) bereits zum Ausdruck gebracht, daß die zuletzt genannte Entscheidung derjenigen des vestärkten Senates (SZ 68/195) nicht widerspricht, weil dort nur die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Veurteilungen unter bestimmten Umständen bejaht wurde, die eben im Falle der Erlassung einer Strafverfügung nicht vorliegen.

Von der Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses ist die Feststellung umfaßt, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (9 ObA 416/97k = ecolex 1998, 772). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Zivilrichter an den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt - sei es jetzt im Spruch oder in der Begründung - gebunden ist und daher ein Beweisverbot besteht.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen (4 Ob

9/97w, 5 Ob 105/97w = EvBl 1997/202), daß auch nach der Entscheidung

des verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34

keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils besteht. Unter Bezugnahme auf die zum früheren Paragraph 268, ZPO ergangene Rechtsprechung und neuere Literatur (Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201

f) wurde ausgeführt (EvBl 1997/202), daß sich die Bindung nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen erstreckt, hingegen vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, den Zivilrichter nicht binden. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters (EvBl 1997/202 unter Zitat von Albrecht aaO, 208). Entgegen vereinzelt gebliebener Rechtsprechung (EvBl 1974/84; 8 Ob 538/85), die zum Teil (EvBl 1974/84) sogar ausdrücklich abgelehnt wurde (in SZ 54/150), war es herrschende Rechtsprechung zu Paragraph 268, ZPO, daß sich die Bindung des Zivilrichters auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen, das heißt alle vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, und zwar gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteils enthalten waren, erstreckte (RIS-Justiz RS0040299; RS0040420, insbesondere SZ 54/150 = EvBl 1982/70). Als Tat sind hiebei jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand derjenigen strafbaren Handlung darstellen, derentwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 54/150 mwN). Für Vermögensdelikte wurde daraus abgeleitet, daß dann, wenn das verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit einem strafbaren Tatbestand enthält, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich ist, die Bindung des Zivilrichters an eine derartige Feststellung verneint werden muß (SZ 54/150 mwN, insbesondere Fasching römisch drei, 258). Erging die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist - die Abhängigkeit der gerichtlichen Strafbarkeit von Finanzvergehen vom Übersteigen bestimmter strafbestimmender Wertbeträge nach Paragraph 53, FinStrG außer Betracht lassend -, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht in diesen Fällen nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 (früher: S 5.000) oder S 500.000 (früher: S 100.000) feststellte (siehe etwa Paragraph 153, Absatz 2, StGB), und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 (früher: S 5.000) oder S 500.000 (früher: S 100.000). Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begründenden Tatsachen (SZ 54/150; JBl 1986, 239). Dies bedeutet im vorliegenden Fall der vom Kläger zu Lasten der beklagten Partei vorgenommenen Untreuehandlungen, derentwegen er rechtskräftig vom Strafgericht verurteilt wurde, daß ihm die Möglichkeit genommen ist, einzuwenden, diese Untreuehandlungen nicht oder nur in einem S 500.000 nicht übersteigenden Umfang begangen zu haben. Hingegen besteht keine Bindung des Zivilgerichtes an die vom Strafgericht - wenngleich im Spruch - festgestellten Schadenshöhen, soweit diese S 500.000 übersteigen. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, daß auch diesbezüglich eine Bindung bestehe, haben es die Vorinstanzen jedoch unterlassen, Feststellungen zur genauen Schadenshöhe zu treffen, welche aber erforderlich wären, um über die Höhe der eingewendeten Gegenforderung befinden zu können. Es kann aber auch eine Teilentscheidung über die Gegenforderung im Umfang von

S 500.000 noch nicht erfolgen: Das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bedingt, daß die Summe der Schäden, die aus unterschiedlichen Begehungen resultieren, eine ununterscheidbare Einheit bilden (JBl 1986, 239). Das verurteilende Strafurteil umfaßt neben dem Faktum "C*****-Bank" (Punkt römisch eins 2) auch ein weiteres Faktum "K*****-Bank, W*****" (Punkt römisch eins 1), doch läßt sich nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, ob es sich hiebei ebenfalls um eine schon eingewendete Gegenforderung (Seite 3 in ON 66) handelt oder nicht. Dies wurde im Hinblick auf die Einschränkung der Verhandlung über die Gegenforderung auf das Faktum "C*****-Bank auch noch nicht erörtert.

Das Erstgericht wird daher, um über die eingewendeten Gegenforderungen befinden zu können, im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach Anleitung der Parteien zu weiterem Beweisvorbringen - aufgrund eines eigenen Beweisverfahrens Feststellungen über die der Beklagten durch den Kläger zugefügten Schäden zu treffen haben. Im Hinblick auf die dargelegte Bindungswirkung erweist sich die Arbeitsrechtssache hingegen in bezug auf das Feststellungs- und Pensionszahlungsbegehren als entscheidungsreif.

Wenig überzeugend versucht der Revisionswerber unter Berufung auf die

EMRK (gemeint offensichtlich: Art 6) und den Gleichheitsgrundsatz

darzulegen, daß es dem Schöffenverfahren wegen der mangelnden

Möglichkeit, die Beweiswürdigung in einem Rechtsmittelverfahren

anzufechten, an der notwendigen Wahrheitsgarantie fehle. Entgegen

dieser Ansicht verstößt die mangelnde Möglichkeit, die freie

richterliche Beweiswürdigung eines Schöffenurteils mit einem

Rechtsmittel anzufechten, weder gegen die MRK noch gegen den

Gleichheitsgrundsatz (EvBl 1980/220; Foregger/Kodek, StPO7 414). Der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt -

insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem

österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine

Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn

in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und

die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen

Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist

(Urteil vom 22. Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430;

Urteil vom 19. Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675

jeweils mit Zitaten der Vorjudikatur; RIS-Justiz RS0108360,

RS0108489; Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 RN 95, 118 zu Art 6).

Damit ergibt sich aber zwingend der Schluß, daß auch nach Art 6 EMRK

eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch ein Instanzgericht ohne

Verletzung der Grundsätze des "fair trial" unterbleiben kann.

Somit entbehren die Bedenken des Revisionswerbers, aus einem

rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis eines Schöffengerichtes

eine Bindungswirkung abzuleiten, ihrer Grundlage, sodaß sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, von den in SZ 68/195 festgelegten Grundsätzen abzugehen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger durch

Untreuehandlungen, derentwegen er strafrechtlich verurteilt wurde,

seinen vertraglich eingeräumten Pensionsanspruch verwirkt hat,

zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Auch das vom Revisionswerber eingeholte Privatgutachten (Beilage ./LL) hegt zunächst keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Passus "Sie haben keinen Anspruch auf Ruhegenuß...., wenn Sie Handlungen setzen, die uns berechtigen, die vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund auszusprechen" eine Treuepflichtverletzung des Klägers mit dem Verlust der Pension sanktionieren will, sondern vermeint lediglich im Zusammenhalt mit anderen Pensionsausschlußgründen, daß, um diesen Ausschlußgrund wirksam werden zu lassen, eine Entlassung auch tatsächlich erfolgen müsse, was im vorliegenden Fall jedoch unterblieben sei. Gerade die präzise Formulierung der übrigen Anspruchsausschlußgründe ".....wenn Sie kündigen, ausgenommen bei Kündigung zwecks Inanspruchnahme des Rechtes auf vorzeitige Pensionierung, wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten...." legt aber nahe, daß die weitere Formulierung "....wenn Sie Handlungen setzen, die uns berechtigen, die vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund auszusprechen" nicht in dem Sinne gemeint war, daß Voraussetzung für die Verwirkung des Pensionsanspruches auch die tatsächlich erfolgte Entlassung sein müsse. Da eine vom Wortlaut abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt wurde, ist daraus vielmehr der Schluß zu ziehen, daß sich der Arbeitgeber offenhalten wollte, in einem zur Entlassung des Beklagten rechtfertigenden Fall zwar auf der Verwirkung des ihn belastenden Pensionsanspruches des Arbeitnehmers zu bestehen, gleichzeitig aber den für den Arbeitnehmer schonenderen Weg einer Kündigung oder einvernehmlichen Auflösung - wenngleich im Hinblick auf den Entlassungsgrund - zu beschreiten oder aber gerade im Falle einer nachträglichen Aufdeckung von Treuepflichtverstößen des Arbeitnehmers nach Auflösung des Dienstverhältnisses (aus anderen Gründen) auf den vereinbarten Pensionsausschlußgrund zurückgreifen zu können. Nach der Rechtsprechung (SZ 66/58 = DRdA 1994, 56 [Riedler] = RdW 1993, 372 ua) rechtfertigen gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers, die dieser noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hat, die aber erst zu einem Zeitpunkt aufgedeckt wurden, als sich dieser bereits in Pension befindet, den Widerruf der Betriebspension insbesondere dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Treuepflichtklausel vereinbart war, die den Arbeitgeber bei Erfüllung eines Entlassungstatbestandes zum Widerruf der Pensionszusage berechtigt. Bei besonders groben Treuepflichtverstößen gilt dies sogar für den Fall, daß eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart wurde (SZ 67/42; WBl 1997, 32 = RdW 1997, 220 = ARD 4763/35/96; ARD 4834/42/97). Die Ansicht des Revisionswerbers, eine nachträgliche Geltendmachung eines solchen Auflösungsgrundes sei nur dann zulässig, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers rückwirkend betrachtet als wertlos anzusehen seien, ist in diesem einschränkenden Sinn durch die von ihm zitierte Rechtsprechung (9 ObA 2096/96t = WBl 1997, 32 ua) nicht gedeckt. Im dort entschiedenen Fall war es zwar so, daß die später aufgedeckten Verfehlungen des Arbeitnehmers derart gravierend waren, daß sie sogar die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet hatten, so daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers rückwirkend betrachtet als wertlos dargestellt hatte. Auch diese Rechtsprechung folgt jedoch ausdrücklich der Lehre (Petrovic in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung "Betriebspension und Treuepflicht", 321 f), wonach Rechte aus einem Pensionsvertrag dann als verwirkt anzusehen sind, wenn sich die Betriebstreue des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber rückblickend (objektiv) als wertlos erweist. Davon ist im Hinblick auf die nach dem Strafurteil bindenden Feststellungen über die vom Kläger gesetzten Untreuehandlungen aber auszugehen.

Soweit der Revisionswerber Unbilligkeit ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, daß gerade die gravierenden Verstöße des Klägers Billigkeitserwägungen eher zugunsten des beklagten Arbeitgebers rechtfertigen, der die mitunter extrem langfristige Belastung einer Pension zu tragen hat vergleiche Petrovic aaO 321).

Der Revisionswerber durfte entgegen seiner Ansicht auch nicht auf einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung der Ausschlußklausel vertrauen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden (Band römisch zwei AS 81), daß der beklagten Partei die strafbaren Handlungen des Klägers am 5. 6. 1989 (zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses) oder aber vor dem 15. 11. 1989 bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Insbesondere war es ja auch die beklagte Partei, die nach Bekanntwerden des Verdachtes gegen den Kläger mit einer Sachverhaltsdarstellung ein Strafverfahren gegen ihn bewirkte (Band römisch zwei AS 77). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Beklagte den Ausgang des wegen gravierender Verfehlungen geführten Strafverfahrens gegen den Kläger abwarten durfte, ohne daß dieser seinerseits aus einer nicht sofort erfolgenden Geltendmachung anderer Verfehlungen durch den Arbeitgeber den Schluß ziehen durfte, daß der Arbeitgeber auf die Geltendmachung der Verfallsklausel verzichten werde.

Insoweit war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, Absatz eins, bzw 2 ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00254.98P.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_009OBA00254_98P0000_000