Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1162
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Vorzeitige Auflösung.
§ 1162.Paragraph 1162,
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Entlassung, Austritt
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018898
Alte Dokumentnummer
N2181111380Z