OGH
28.04.1993
9ObA237/92; 9ObA64/94; 9ObA2096/96t; 9ObA2094/96y; 9ObA254/98p; 9ObA76/01v; 8ObA45/04g
ABGB §1152 F1;
Wurde zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Treupflichtklausel vereinbart, die den Arbeitgeber bei Erfüllung eines Entlassungsbestandes zum Widerruf der Pensionszusage berechtigt, rechtfertigen gravierende Treuverstöße des Arbeitnehmers, die dieser zwar während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hatte, die aber erst zu einem Zeitpunkt aufgedeckt wurden, als sich dieser bereits in Pension befand, den Widerruf der Betriebspension.
TE OGH 1993/04/28 9 ObA 237/92
Veröff: SZ 66/58 = DRdA 1994,56 (Riedler) = RdW 1993,372 = SozArb 1994 H3,3
TE OGH 1994/03/16 9 ObA 64/94
Vgl; Beisatz: Auch ohne diesen Fall erfassende Treupflichtklausel. (T1) Veröff: SZ 67/42
TE OGH 1996/06/12 9 ObA 2096/96t
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 1996/09/04 9 ObA 2094/96y
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1999/02/24 9 ObA 254/98p
Beisatz: Rechte aus einem Pensionsvertrag sind dann als verwirkt anzusehen, wenn sich die Betriebstreue des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber rückblickend (objektiv) als wertlos erweist. Es ist nicht erforderlich, daß sich die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers rückwirkend betrachtet als wertlos darstellt (hier: Untreuehandlungen iS Paragraph 153, StGB). (T2)
TE OGH 2001/06/07 9 ObA 76/01v
Beis wie T2; Beisatz: Nur bei besonders groben Treuepflichtverstößen gilt dies auch für den Fall, dass eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart wurde. (T3)
TE OGH 2004/11/11 8 ObA 45/04g
Beis wie T3; Beisatz: Durch viele Jahre hindurch fortgesetzte Vorlage fingierter Schadensmeldungen eines Versicherungsangestellten zum Nachteil des Arbeitgebers unter Beteiligung dritter Personen. (T4); Beisatz: Es kommt nur auf die Intensität der Treuepflichtverletzung an und ist für deren Bejahung Schadenseintritt nicht zwingend erforderlich. (T5)
RS0021478