Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

15Os97/97; 9ObA254/98p

Norm

MRK Art6 Abs1 II5a4;

MRK Art6 Abs1 II7;

Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist

(Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430;

Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675).

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/07/10 15 Os 97/97

TE OGH 1999/02/24 9 ObA 254/98p

Beisatz: Die mangelnde Möglichkeit, die freie richterliche Beweiswürdigung eines Schöffenurteils mit einem Rechtsmittel anzufechten, verstößt weder gegen die MRK noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T1); Beisatz: Hier: Daher bestehen keine Bedenken, aus einem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis eines Schöffengerichtes eine Bindungswirkung (für das Zivilgericht) abzuleiten. (T2)

Rechtssatznummer

RS0108360