für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 3 Abs. 2, 3 oder 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach Paragraph 3, Absatz 2, 3, oder 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.