OGH
RS0074219
28.04.2026
1Ob612/95; 1Ob45/94; 1Ob546/94; 6Ob1506/96; 2Ob2070/96t; 9ObA2096/96t; 7Ob1/96 (7Ob2/96); 9ObA2094/96y; 10Ob2009/96f; 2Ob2287/96d; 9ObA2233/96i; 5Ob2339/96y; 2Ob41/94; 4Ob9/97w; 2Ob79/95; 2Ob72/97w; 5Ob105/97w; 2Ob203/97k; 7Ob163/97i; 4Ob311/97g; 9ObA416/97k; 2Ob257/97a; 3Ob64/98b; 2Ob2075/96b; 9ObA254/98p; 1Ob21/99s; 1Ob330/98f; 9ObA101/99i; 2Ob206/99d; 7Ob307/98t; 2Ob250/99z; 9ObA147/99d; 7Ob310/99k; 1Ob81/00v; 9ObA135/00v; 10ObS240/00t; 6Ob265/00i; 7Ob253/00g; 7Ob57/01k; 6Ob14/01d; 9Ob104/00k; Ds1/01; 9Ob247/01s; 3Ob149/01k; 8Ob266/01b; 3Ob142/02g; 7Ob183/02s; 9ObA143/02y; 7Ob180/02z; 6Ob99/03g; 9ObA80/03k; 7Ob137/04d; 2Ob186/04y; 3Ob20/05w; 9ObA60/07z; 9Ob13/07p; 1Ob134/07y; 2Ob89/08i; 8Ob69/08t; 6Ob6/09i; 8ObA40/09d; 10ObS149/09y; 2Ob46/10v; 7Ob240/10k; 1Ob169/11a; 6Ob213/11h; 3Ob121/12h; 2Ob101/12k; 6Ob21/13a; 1Ob127/13b; 6Ob83/14w; 7Ob8/15z; 8Ob89/15v; 8ObA42/17k; 3Ob31/21m; 8ObA78/23p; 6Ob178/24f; 6Ob177/24h; 4Ob116/25z; 3Ob162/25g; 1Ob19/26i; 8ObA22/25f
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Ba
Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 612/95
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 45/94
Auch
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 546/94
TE OGH 1996-01-25 6 Ob 1506/96
TE OGH 1996-05-30 2 Ob 2070/96t
Beisatz: Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T1)
Veröff: SZ 69/131
TE OGH 1996-06-12 9 ObA 2096/96t
Auch
TE OGH 1996-02-28 7 Ob 1/96
Auch
TE OGH 1996-09-04 9 ObA 2094/96y
Auch
TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2009/96f
TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2287/96d
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2233/96i
Auch; Beisatz: Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. (T2)
TE OGH 1996-11-12 5 Ob 2339/96y
Vgl auch; Veröff: SZ 69/251
TE OGH 1997-01-30 2 Ob 41/94
Vgl auch
TE OGH 1997-01-14 4 Ob 9/97w
Vgl auch; Beisatz: Es besteht aber keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles. (T3)
TE OGH 1997-03-20 2 Ob 79/95
TE OGH 1997-03-20 2 Ob 72/97w
Beis wie T1; Beisatz: Eine Strafverfügung entfaltet im Schadenersatzprozess keine Bindungswirkung. (T4)
Veröff: SZ 70/49
TE OGH 1997-06-24 5 Ob 105/97w
Vgl; Beisatz: Die Bindung erstreckt sich nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden den Zivilrichter nicht. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters. (T5)
TE OGH 1997-10-09 2 Ob 203/97k
Vgl auch
TE OGH 1997-10-22 7 Ob 163/97i
Vgl auch
TE OGH 1997-12-09 4 Ob 311/97g
Auch
TE OGH 1998-04-29 9 ObA 416/97k
Beisatz: Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, dass der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T6)
TE OGH 1998-04-02 2 Ob 257/97a
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. (T7)
Veröff: SZ 71/66
TE OGH 1998-05-06 3 Ob 64/98b
TE OGH 1998-06-25 2 Ob 2075/96b
Vgl auch; Beis wie T7
TE OGH 1999-02-24 9 ObA 254/98p
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für Vermögensdelikte gilt daher, dass wenn die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes erging, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T8)
TE OGH 1999-02-23 1 Ob 21/99s
nur: Der Verurteilte muss das Urteil gegen sich gelten lassen. Niemand kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. (T9)
TE OGH 1999-05-25 1 Ob 330/98f
Vgl; Veröff: SZ 72/89
TE OGH 1999-09-01 9 ObA 101/99i
nur T9; Beis wie T8
TE OGH 1999-08-26 2 Ob 206/99d
Auch; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung erstreckt sich gleichermaßen gegenüber jeder "anderen Partei", mag diese dem Verurteilten im nachfolgenden Rechtsstreit als (geschädigter) Kläger oder Beklagter gegenüberstehen. (T10)
TE OGH 1999-10-13 7 Ob 307/98t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
TE OGH 1999-10-05 2 Ob 250/99z
Vgl auch; Beisatz: Unter dem genannten "Rechtskreis" können vom Verurteilten verschiedene, am Strafverfahren unbeteiligte Personen nicht verstanden werden. (T11)
TE OGH 1999-11-03 9 ObA 147/99d
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
TE OGH 2000-01-26 7 Ob 310/99k
Vgl; Beisatz: Das verurteilende Straferkenntnis hat hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung. (T12)
TE OGH 2000-04-28 1 Ob 81/00v
Auch; Beisatz: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren. (T13)
TE OGH 2000-07-12 9 ObA 135/00v
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
TE OGH 2000-09-19 10 ObS 240/00t
Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren über den Antrag auf Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist der Zivilrichter daran gebunden, dass der Untergebrachte eine bestimmte Anlasstat begangen hat. Keine Bindung des Zivilrichters besteht an die übrigen Voraussetzungen der Einweisung. (T14)
TE OGH 2000-11-23 6 Ob 265/00i
nur T9; Beis wie T6 nur: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T15)
Beisatz: Es besteht auch Bindungswirkung an strafgerichtliche Erkenntnisse nach Paragraph 6, MedG. (T16)
TE OGH 2000-12-14 7 Ob 253/00g
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Das Zivilgericht ist im Rechtsstreit einer Kommanditgesellschaft, deren (alleiniger) Komplementär strafgerichtlich verurteilt wurde, an den Schuldspruch des Strafurteiles gebunden. (T17)
Veröff: SZ 73/200
TE OGH 2001-03-30 7 Ob 57/01k
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13
TE OGH 2001-03-15 6 Ob 14/01d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Bildungswirkung gilt auch für Urteile in Privatanklageverfahren. (T18)
Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 115, StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. (T19)
TE OGH 2001-04-11 9 Ob 104/00k
Vgl auch
TE OGH 2001-09-05 Ds 1/01
Vgl auch
TE OGH 2001-09-19 9 Ob 247/01s
Vgl auch; Beisatz: Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des Paragraph 159, StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, bleibt ohne Einfluss. (T20)
Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden. (T21)
TE OGH 2001-10-24 3 Ob 149/01k
Vgl auch
TE OGH 2001-11-29 8 Ob 266/01b
TE OGH 2002-06-26 3 Ob 142/02g
Vgl auch; Beis wie T20
TE OGH 2002-09-09 7 Ob 183/02s
Vgl auch; Beis wie T20
TE OGH 2002-09-04 9 ObA 143/02y
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T22)
TE OGH 2002-09-09 7 Ob 180/02z
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senats festgelegten Umfang. (T23)
Beis wie T15
TE OGH 2003-06-26 6 Ob 99/03g
Vgl
TE OGH 2003-10-08 9 ObA 80/03k
Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung gilt nicht für verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und Erkenntnisse einer Disziplinarbehörde. (T24)
TE OGH 2004-07-06 7 Ob 137/04d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist. (T25)
TE OGH 2004-09-23 2 Ob 186/04y
Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess. (T26)
TE OGH 2005-02-16 3 Ob 20/05w
nur T9; Beis wie T13 nur: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. (T27)
TE OGH 2007-05-09 9 ObA 60/07z
TE OGH 2007-10-22 9 Ob 13/07p
Auch; Beis wie T13
TE OGH 2007-10-22 1 Ob 134/07y
Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/162
TE OGH 2008-04-28 2 Ob 89/08i
Vgl; Beis wie T26
TE OGH 2008-07-10 8 Ob 69/08t
Vgl; Beisatz: Solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, hat das Zivilgericht bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T28)
TE OGH 2009-03-26 6 Ob 6/09i
Vgl
TE OGH 2009-07-30 8 ObA 40/09d
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15
TE OGH 2010-06-01 10 ObS 149/09y
Vgl
TE OGH 2010-11-11 2 Ob 46/10v
TE OGH 2011-01-19 7 Ob 240/10k
Auch; Beis wie T26; Veröff: SZ 2011/6
TE OGH 2011-09-29 1 Ob 169/11a
Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T17; Beisatz: Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen. (T29)
TE OGH 2011-10-13 6 Ob 213/11h
Auch; Beis wie T13
TE OGH 2012-10-17 3 Ob 121/12h
Vgl; Beisatz: Hier: Strafgerichtliches Verfallserkenntnis. (T30)
Veröff: SZ 2012/102
TE OGH 2013-01-24 2 Ob 101/12k
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2013-05-08 6 Ob 21/13a
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs qualifiziert eine Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Damit ist auch die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen. (T31)
TE OGH 2013-08-29 1 Ob 127/13b
Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2013/78
TE OGH 2014-06-26 6 Ob 83/14w
auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T32)
TE OGH 2015-02-18 7 Ob 8/15z
Vgl auch; Beis wie T31
TE OGH 2015-09-29 8 Ob 89/15v
TE OGH 2017-08-24 8 ObA 42/17k
TE OGH 2021-03-24 3 Ob 31/21m
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T27
TE OGH 2024-02-15 8 ObA 78/23p
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13; Beisatz wie T27
TE OGH 2025-06-04 6 Ob 178/24f
nur T26
TE OGH 2025-09-16 6 Ob 177/24h
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15; Beisatz wie T18; Beisatz wie T19; Beisatz wie T25
Beisatz wie T31: Hier: Beurteilung der Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 28, MedienG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB in einem auf Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gerichteten Zivilverfahren (T33)
TE OGH 2025-09-29 4 Ob 116/25z
Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16; Beisatz wie T18; Beisatz wie T22; Beisatz wie T27
Beisatz: Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren nach Paragraph 6, MedienG erstreckt sich nicht auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen, die in diesem Strafverfahren nicht als Antragsteller auftraten. (T34)
TE OGH 2025-11-26 3 Ob 162/25g
vgl; Beisatz wie T25
TE OGH 2026-04-28 1 Ob 19/26i
Beisatz wie T13; Beisatz wie T25
TE OGH 2025-09-30 8 ObA 22/25f
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T27; Beisatz wie T13; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074219