Rechtssatz für 2Ob787/50 3Ob344/51 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003638

Geschäftszahl

2Ob787/50; 3Ob344/51; 3Ob528/56 (3Ob529/56); 4Ob505/93

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Norm

EO §262
EO §347
  1. EO § 347 heute
  2. EO § 347 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 347 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch der Anwalt einer Partei ist Dritter iS der Paragraphen 262, 347, EO insoferne er eine der Partei gehörige bewegliche Sache in deren Namen verwahrt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 787/50
    Entscheidungstext OGH 08.12.1950 2 Ob 787/50
    EvBl 1951/122 S 174 = SZ 23/370
  • 3 Ob 344/51
    Entscheidungstext OGH 30.05.1951 3 Ob 344/51
    EvBl 1951/442 S 545
  • 3 Ob 528/56
    Entscheidungstext OGH 28.11.1956 3 Ob 528/56
    Ähnlich
  • 4 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 505/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0003638

Dokumentnummer

JJR_19501208_OGH0002_0020OB00787_5000000_001

Rechtssatz für 2Ob787/50 5Ob99/64 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004937

Geschäftszahl

2Ob787/50; 5Ob99/64; 5Ob104/64; 1Ob77/71; 3Ob135/74; 3Ob626/78; 7Ob683/80; 6Ob504/86; 8Ob600/86; 4Ob527/88; 8Ob536/91; 2Ob525/91; 1Ob348/98b

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Norm

EO §382 Z1 II1
EO §382 Z6 II6
EO §382 Z7 II7
GBG §54
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung eines Ranganmerkungsbescheides, durch Verfügungsverbot über denselben oder durch gerichtliches Drittverbot, wenn ein Dritter den Bescheid verwahrt, ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 787/50
    Entscheidungstext OGH 08.12.1950 2 Ob 787/50
    SZ 23/370
  • 5 Ob 99/64
    Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 99/64
  • 5 Ob 104/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 5 Ob 104/64
    Beisatz: Auch dann, wenn sich der zu sichernde Anspruch nur auf eine Liegenschaftshälfte bezieht, der Rangordnungsbescheid aber auf die ganze Liegenschaft. (T1)
  • 1 Ob 77/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 77/71
  • 3 Ob 135/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 3 Ob 135/74
    Beis wie T1
  • 3 Ob 626/78
    Entscheidungstext OGH 03.08.1978 3 Ob 626/78
  • 7 Ob 683/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 683/80
  • 6 Ob 504/86
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 504/86
    Beisatz: Gleiches muß gelten, wenn der Bescheid zwar nicht in der Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei ist, dieser jedoch über ihn verfügen kann (3 Ob 626/78). Ist bescheinigt, daß der Gegner der gefährdeten Partei die Ausstellung eines Rangordnungsbescheides für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft beantragt hat und ein solcher ausgestellt wurde, ist es Sache des Gegners, zu behaupten und zu bescheinigen, daß sich der Rangordnungsbescheid weder in seiner Gewahrsame befindet, noch daß er darüber verfügen kann; es tritt hier eine Umkehr der Verpflichtung zur Behauptung und Bescheinigung ein (ähnlich bereits 5 Ob 99/64). (T2)
  • 8 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 600/86
    Beisatz: Es ist daher an sich auch das an den Machthaber gerichtete Verfügungsverbot zulässig. (T3)
  • 4 Ob 527/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 527/88
    Vgl auch
  • 2 Ob 525/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 525/91
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 536/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 536/91
  • 1 Ob 348/98b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 348/98b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004937

Dokumentnummer

JJR_19501208_OGH0002_0020OB00787_5000000_002

Rechtssatz für 2Ob787/50 1Ob344/51 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005134

Geschäftszahl

2Ob787/50; 1Ob344/51; 1Ob13/62; 7Ob683/80; 6Ob569/88 (6Ob570/88); 4Ob597/88; 5Ob10/91; 5Ob102/95; 10Ob1533/96; 5Ob147/06p; 5Ob100/07b; 1Ob132/14i

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Norm

ABGB §440
EO §382 Z6 II6
GBG §56 Abs1
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; die einstweilige Verfügung wirkt somit nicht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt ist. Wirkungen auf den Liegenschaftseigentümer.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 787/50
    Entscheidungstext OGH 08.12.1950 2 Ob 787/50
    Veröff: SZ 23/370
  • 1 Ob 344/51
    Entscheidungstext OGH 30.05.1951 1 Ob 344/51
    Veröff: SZ 24/151
  • 1 Ob 13/62
    Entscheidungstext OGH 24.01.1962 1 Ob 13/62
    Veröff: JBl 1962,501 = ImmZ 1962,303
  • 7 Ob 683/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 683/80
    Auch; Beisatz: Durch die einem Veräußerungs- und Belastungsverbot im bücherlichen Rang vorgehende Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung wird der Eigentümer in seinen Verfügungen über die Liegenschaft nicht absolut gehindert, weil der Dritte, der in diesem Range bücherliche Rechte erwirbt, die anmerkung sowie die eingetragenen Rechte des Verbotswerbers löschen lassen kann. (T1)
  • 6 Ob 569/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 569/88
    Vgl auch
  • 4 Ob 597/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 597/88
    Auch; Veröff: EvBl 1989/95 S 342
  • 5 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 5 Ob 10/91
    Auch
  • 5 Ob 102/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 102/95
    Beisatz: Diese gefestigte Judikatur sollte durch die auf andere Rechtsfragen konzentrierte Entscheidung 5 Ob 16/94 nicht in Frage gestellt werden. Soweit der Entscheidung 5 Ob 16/94 implicite Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird dieser Rechtsstandpunkt nicht aufrechterhalten. (T2)
  • 10 Ob 1533/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
    Beisatz: Gelangt ein Zweiterwerber vor dem Erstkäufer ins Grundbuch, so hat letzterer das Nachsehen. Derjenige aber, der im Range der angemerkten Rangordnung ein bücherliches Recht erwirkt, kann die Anmerkung ebenso wie das schon eingetragene Recht des Verbotswerbers sogar formlos nach § 57 GBG löschen lassen, sofern der (Zweit-)Käufer seinen Anspruch nicht zusätzlich auch durch die weitere EV der zwangsweisen Abnahme und gerichtlichen Hinterlegung der einzigen Beschlußausfertigung über die Rangordnungsanmerkung sichern ließ. (T3)
  • 5 Ob 147/06p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 147/06p
    Beis wie T2
  • 5 Ob 100/07b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 100/07b
    Beis wie T1
  • 1 Ob 132/14i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19501208_OGH0002_0020OB00787_5000000_003

Entscheidungstext 2Ob787/50

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob787/50

Entscheidungsdatum

08.12.1950

Norm

ABGB §440
EO §262
EO §325
EO §346
EO §347
EO §382 Z1
EO §382 Z6
EO §382 Z7
EO §384
EO §392
EO §399
Grundbuchsgesetz §56
Grundbuchsgesetz §57
  1. EO § 325 heute
  2. EO § 325 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 325 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 346 heute
  2. EO § 346 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 346 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 346 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 346 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 346 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 347 heute
  2. EO § 347 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 347 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 384 heute
  2. EO § 384 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 384 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 384 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 392 heute
  2. EO § 392 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 392 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23370

Kopf

SZ 23/370

Spruch

Auch der Anwalt einer Partei ist Dritter im Sinne der Paragraphen 262, 347, EO., insofern er eine der Partei gehörige bewegliche Sache in deren Namen verwahrt.

Gerichtliche Hinterlegung eines Ranganmerkungsbescheides durch einstweilige Verfügung.

Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt.

Entscheidung vom 8. Dezember 1950, 2 Ob 787/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Mödling; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Kläger begehrten einerseits gegenüber der Beklagten die Feststellung des Rechtsbestandes eines zwischen den Parteien in Ansehung der Liegenschaft EZ. römisch zehn geschlossenen Kaufvertrages und anderseits die Verurteilung der Beklagten, in die grundbücherliche Durchführung des Vertrages einzuwilligen, die hiezu notwendigen Erklärungen abzugeben und die erforderlichen Urkunden beizustellen; mit dieser Klage verbanden die Kläger den Antrag auf Erlassung folgender einstweiliger Verfügungen:

1. Das gerichtliche Verbot an die Beklagte, die Liegenschaft EZ. römisch zehn zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden;

2. die gerichtliche Verwaltung der Liegenschaft;

3. die bezügliche Anmerkung des Verbotes und der Verwaltung im Eigentums- bzw. Lastenblatt der Liegenschaft und schließlich 4. die Abnahme der einzigen Beschlußausfertigung der bewilligten Rangordnungsanmerkung der beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaft EZ. römisch zehn vom Rechtsanwalt Dr. A. D. oder einer dritten sie verwahrenden Person.

Das Erstgericht bewilligte die zu 1. und 2. begehrten Verfügungen und wies den Antrag im übrigen ab.

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Antrages hinsichtlich der zu 3. begehrten Verfügung, gab jedoch dem Antrag hinsichtlich der zu 4. begehrten Verfügung statt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zur Entscheidung steht nur mehr die Frage, ob die vom Rekursgericht bewilligte Abnahme der Beschlußausfertigung beim Antragsgegner oder einem dritten Verwahrer gesetzentsprechend ist.

Die Frage des Zusammentreffens eines Veräußerungsverbotes mit einer früher erwirkten Anmerkung der Rangordnung ist seit langem strittig und die dadurch entstandene Rechtslage unklar vergleiche Klang, I/2, S.

43. 223, Ehrenzweig, I/2, S. 180, Anmerkung 10, vergleiche die Darstellung des ganzen Problems in JBl. 1937, S. 277, 1 Ob 381/37). Doch sind Lehre und Rechtsprechung heute ganz überwiegend unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Lehre von der absoluten Wirkung des Veräußerungsverbotes der Ansicht, daß die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgten nachträglichen Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt wird, daß die einstweilige Verfügung somit nicht gegen denjenigen wirkt, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt war (Klang, l. c., ebenso 2. Aufl., römisch zwei., S. 183, 380, Ehrenzweig, l. c, Walker - Jaitner, S. 326, Walker, 4. Aufl., S. 377, Demelius, Anmerkung der Rangordnung, S. 62 ff., und Bemerkungen zu JBl. 1928, S. 227, Rspr. 1928, Nr. 313, GlUNF. 5913, SZ. VI/231, SZ. IX/266, SZ. XIX/141, EvBl. 1949, Nr. 118; a. M. noch SZ. IV/142, ZBl. 1921, Nr. 54, Neumann - Lichtblau,

S. 1197). Es ist somit davon auszugehen, daß die Anmerkung der Rangordnung stärker ist, und dies entspricht dem in Paragraph 440, ABGB., Paragraphen 56, 57, GBG. ausgesprochenen Grundsatz. Der Eigentümer ist also in seiner Verfügung über die Liegenschaft auf Grund der rangälteren Anmerkung der Rangordnung durch spätere Eintragung des Veräußerungsverbotes nicht absolut wirksam behindert und der Dritte, der in diesem Range ein bücherliches Recht erwirbt, kann die Anmerkung ebenso wie das schon eingetragene Recht des Verbotswerbers löschen lassen. Die ältere Ansicht ist demnach ebenso abzulehnen, wie die in SZ. IV/142 ausgesprochene Mittelmeinung, die die Entscheidung davon abhängig machen will, ob die Urkunde über das Erwerbungsgeschäft des Dritten vor oder nach der Anmerkung des Veräußerungsverbotes ausgestellt wurde. Maßgebend ist vielmehr nur der Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung.

Aus diesen Erwägungen erwies sich die Bewilligung des Veräußerungsverbotes, das nach dem Gesagten Verfügungen des Eigentümers nur so weit hindert, als eine frühere Rangordnungsanmerkung nicht besteht, und überdies gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO. nur relative Wirkung zugunsten der gefährdeten Partei besitzt, als ebenso unzulänglich zur Abwehr der dieser drohenden Gefahr einer anspruchsvereitelnden oder -gefährdenden freiwilligen Verfügung der Beklagten, wie die Bewilligung der Verwaltung, die bloß die Zahlung der Steuern und Abgaben von der Liegenschaft sichern soll.

Es bedurfte darum auch der angestrebten Verfügung durch zwangsweise Abnahme der einzigen Beschlußausfertigung über die Rangordnungsanmerkung, weil gemäß Paragraph 56, Absatz eins, GBG. eine Ausnützung des Ranges nur unter gleichzeitiger Vorlage der Ausfertigung erfolgen kann. Die Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung widerspricht darum nicht dem Grundsatz des Paragraph 392, EO., bzw. Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins, EO., wonach einstweilige Verfügungen nicht in einem größeren Umfang bewilligt werden sollen, als zur Sicherung der gefährdeten Partei nötig ist, und daß unter mehreren im Einzelfall gleich anwendbaren Verfügungen jene zu bewilligen ist, die zur Hintanhaltung der Gefährdung am geeignetsten ist und zugleich den Antragsgegner am wenigsten beschwert. Jede der drei einstweiligen Verfügungen verfolgt einen anderen Zweck und erst in ihrer Gesamtheit schaffen sie der gefährdeten Partei volle Sicherung. Übrigens ist gerade die im Revisionsrekurs bekämpfte Verfügung schon bei Rintelen (Einstweilige Verfügung, S. 296 ff.) vorgesehen und ihre Zulässigkeit kann angesichts des in Paragraph 382, EO. ausgesprochenen Grundsatzes, daß zur Sicherung anderer als auf eine Geldsumme gerichteter Ansprüche jede nach Beschaffenheit des Falles zur Erreichung des Sicherungszweckes geeignete Maßnahme als einstweilige Verfügung getroffen werden kann, nicht bezweifelt werden.

Der Vollzug der Verfügung hatte nach Analogie der Paragraphen 346, 347, EO. zu erfolgen. Die zwangsweise Abnahme konnte daher beim Antragsgegner und bei jedem Dritten erfolgen, bei diesem aber nur unter der in Paragraph 347, EO. aufgestellten Bedingung seiner Bereitwilligkeit zur Ausfolgung. Wenn das Rekursgericht dem bezüglichen Antrag der gefährdeten Partei, der neben einem dritten Verwahrer ausdrücklich den Anwalt der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. A. D., nannte als jene Person, gegen die sich die Zwangsabnahme zu richten habe, dahin berichtigte, die Abnahme sei beim Antragsgegner oder jedem dritten Verwahrer durchzuführen, hat es nichts anderes und vor allem nicht mehr bewilligt, als beantragt war. Denn auch der Anwalt einer Partei ist, insofern er eine dieser gehörende bewegliche Sache (und als solche ist hier der Rangordnungsanmerkungsbescheid anzusehen) in deren Namen verwahrt, als Dritter anzusehen und seine namentliche Hervorhebung war darum nicht notwendig. Primär aber richtet sich jede einstweilige Verfügung gegen den Gegner der gefährdeten Partei, weshalb dieser auch an erster Stelle als derjenige zu benennen war, bei welchem die zwangsweise Abnahme durchzuführen ist.

Fraglich könnte höchstens sein, ob der Anwalt oder sonstige Machthaber des Antragsgegners als "Dritter" im Sinne der Paragraphen 262, 347, EO. anzusehen ist. Die Frage ist zu bejahen, weil als Dritter jeder zu gelten hat, gegen den sich der Exekutionstitel nicht unmittelbar richtet. Daß der Anwalt in prozessualer und zivilrechtlicher Beziehung vielfach mit der Partei identifiziert wird und seine Erklärungen und Rechtshandlungen so anzusehen sind, als seien sie von der Partei selbst ausgegangen, kann nicht auf die Gewahrsame ausgedehnt werden. Die Gewahrsame des Anwaltes oder sonstigen Machthabers ist, auch wenn sie namens des Machtgebers ausgeübt wird, doch eine von der des letzteren grundsätzlich verschiedene Tatsache.

Weigert sich der Dritte, also auch der Anwalt, die Sache herauszugeben, so darf kein Zwang gegen ihn geübt werden, sondern seine Weigerung ist im Protokoll zu beurkunden und die Wegnahme zu unterlassen (Neumann - Lichtblau, S. 1077).

Dieser Vorgang ist nach der Aktenlage auch im vorliegenden Fall eingehalten worden, so daß die Beklagte keinen Grund zur Beschwerde hat, die übrigens niemals in der Form eines Rekurses, sondern nur in der einer Beschwerde gegen die Art des Vollzuges (Paragraph 68, EO.) zu erfolgen hätte.

Es war durchaus zulässig, den Versuch einer Zwangsabnahme beim Beklagtenanwalt zu unternehmen; da dieser aber die Herausgabe verweigerte, war die Amtshandlung zu beenden und ein weiterer Zwang konnte nicht ausgeübt werden und wurde auch nicht ausgeübt.

Richtig ist, daß die Gefahr einer Umgehung des Veräußerungsverbotes besteht, weil nunmehr zum Unterschied von der Exekution ein Verfahren nach Paragraph 325, EO. mangels eines diesbezüglichen Exekutionstitels nicht eingeleitet werden kann.

Hier könnte nur durch andere, bisher nicht beantragte einstweilige Verfügungen Abhilfe geschaffen werden, z. B. durch den Auftrag an die Beklagte, die einzige Beschlußausfertigung bei Gericht zu hinterlegen oder durch das gerichtliche Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO., mittels dessen der Antragsgegnerin verboten wird, über ihren Herausgabeanspruch gegen ihren Machthaber betreffend den Bescheid zu verfügen.

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Anmerkung der Rangordnung, nachfolgendes Veräußerungsverbot, Anwalt des Verpflichteten als Dritter nach §§ 262, 347 EO., Einstweilige Verfügung gerichtliche Hinterlegung eines, Ranganmerkungsbescheides, Einstweilige Verfügung Veräußerungsverbot nach Vorrangsanmerkung, Exekution nach § 347 EO., Herausgabeanspruch gegen Anwalt, Herausgabeanspruch der Partei gegen Anwalt, § 347 EO., Hinterlegung, gerichtliche, eines Ranganmerkungsbescheides, Ranganmerkungsbescheid, gerichtliche Hinterlegung als einstweilige, Verfügung, Rangordnungsbescheid, Wirkung eines nachfolgenden Veräußerungsverbotes, Rechtsanwalt des Verpflichteten als Dritter nach §§ 262, 347 EO., Veräußerungsverbot nach Vorrangsanmerkung, Verfügung einstweilige Hinterlegung eines Ranganmerkungsbescheides, Verfügung einstweilige Veräußerungsverbot nach Vorrangsanmerkung, Verwahrung, gerichtliche, eines Ranganmerkungsbescheides, Vorrangsanmerkung, nachfolgendes Veräußerungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00787.5.1208.000

Dokumentnummer

JJT_19501208_OGH0002_0020OB00787_5000000_000