Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 399
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 11).
Text
Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung.
§. 399.Paragraph 399,
(1)Absatz eins,Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen Widerspruches, beantragt werden:Außer den in den Paragraphen 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß Paragraph 397, erhobenen Widerspruches, beantragt werden:
wenn die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei nothwendig ist;
wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;
wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gerichte genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;
wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Process in der Hauptsache noch anhängig ist, das Processgericht erster Instanz, in allen anderen Fällen das Gericht, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde, durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.
Schlagworte
Prozess, Prozessgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40066156