(2)Absatz 2,Über solche Anträge hat, wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.