Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 325

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 325

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dritte Abtheilung.
Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.

Pfändung.

Paragraph 325,

  1. Absatz eins,Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 294 bis 298,
  2. Absatz 2,Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der Paragraphen 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
  3. Absatz 3,Der mit einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.
  4. Absatz 4,Unpfändbar sind die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Herausgabeanspruch, Exekutionsschritte, Abteilung, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021275

Alte Dokumentnummer

N2189617075T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P325/NOR12021275

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