Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 325
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Dritte Abtheilung.
Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.
Pfändung.
§. 325.Paragraph 325,
(1)Absatz eins,Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§. 294 bis 298.Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 294 bis 298,
(2)Absatz 2,Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der §§. 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der Paragraphen 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
(3)Absatz 3,Der mit einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.
(4)Absatz 4,Unpfändbar sind die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1,
BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Herausgabeanspruch, Exekutionsschritte, Abteilung, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021275
Alte Dokumentnummer
N2189617075T