Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 347
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 347.Paragraph 347,
(1)Absatz eins,In derselben Weise kann die Execution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.
(2)Absatz 2,Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Executionsgerichte beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021297
Alte Dokumentnummer
N2189617097T