(2)Absatz 2,Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Exekutionsgericht beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.