Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAO Krnt 1999 §13 Abs8
VwGG §21 Abs1 Z4
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Ärztekammer für Kärnten, deren Beschwerde das VwG in einem Verfahren betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, kommt als Formalpartei im Verfahren vor dem VwGH nicht die Stellung einer Mitbeteiligten iSd. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L01

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a idF 2010/061
KAO Krnt 1999 §13

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0145 E 23. November 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KAKuG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt, kann die bisherige Judikatur des VwGH im Wesentlichen übernommen werden vergleiche bereits grundlegend zum Wr KAG das Erkenntnis VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, und zum Stmk. KAG das Erkenntnis VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L02

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L02

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3

Rechtssatz

In Fällen, in denen ein bestehendes - im Rahmen einer Facharztordination betriebenes - Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und - bei gleichzeitiger Einstellung des Betriebs der Facharztordination - am bisherigen Standort derselben als selbständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll, erübrigen sich weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben ist, insoferne keine Erweiterung des Leistungsangebots geplant ist. In solchen Fällen ist demnach jedenfalls davon auszugehen, dass weiterhin ein Bedarf besteht. Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbständiges Ambulatorium das Leistungsangebot qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, so ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere eine Erhebung der Wartezeiten stattzufinden hat (Hinweis E vom 2.4.2014, 2013/11/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L03

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L03

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3

Rechtssatz

Der mit der Bedarfsprüfung - auch in ihrer "neuen Form" nach der Novelle zum KAKuG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, und den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder vergleiche VwGH 2013/11/0078 sowie zur Krnt KAO 1999 VwGH 23.11.2017, 2016/11/0145) - angestrebte Konkurrenzschutz soll nur solchen Einrichtungen dienen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium (bzw. im Zeitpunkt der Vorabfeststellung des Bedarfs) sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige medizinische Versorgungsleistungen im Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums erbringen (Hinweis VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0131), und deren Bestand durch die geplante neue Einrichtung gefährdet wäre (Hinweis E vom 2.4.2014, 2013/11/0078). Verändert sich durch die Inbetriebnahme eines geplanten Ambulatoriums das bisherige Versorgungsangebot der zuvor am selben Standort bestandenen Facharztordination nicht, so ist die "Umwandlung" derselben in ein selbständiges Ambulatorium in Ansehung des Bedarfs als neutral anzusehen, mit anderen Worten es ist von vornherein keine Gefährdung anderer bestehender, durch die Bedarfsprüfung zu schützender Einrichtungen zu befürchten. Hiezu ist es freilich erforderlich, dass eine bestehende Facharztordination mit Kassenvertrag nicht weiter - zusätzlich zum Betrieb des Ambulatoriums - betrieben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L04

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L04

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §52
KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3
KAO Krnt 1999 §13 Abs5
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der VwGH vermag sich der Auffassung des VwG, es bedürfe auch in den umschriebenen Fällen ("keine Erweiterung des Leistungsangebots" und "gleicher Standort") zwingend der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts zur Bedarfsfrage iSd. §13 Absatz 5, Krnt KAO 1999, nicht anzuschließen. Die Einholung eines derartigen Gutachtens ist nach der Krnt KAO 1999 kein Selbstzweck, sie hat nur dann zu erfolgen, wenn aus sachverständiger Sicht Einschätzungen der Bedarfslage erforderlich sind (arg. "zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, in Paragraph 13, Absatz 5, Krnt KAO 1999). Hat im Lichte der Judikatur des VwGH eine umfassende Bedarfsprüfung nicht mehr stattzufinden, erübrigt sich auch die Einholung eines darauf gerichteten Gutachtens. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde bzw. des VwG zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Abstandnehmen von einer umfassenden Bedarfsprüfung erfüllt sind. Ob das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums über dasjenige der bestehenden Facharztordination hinausgeht, ist nach dem im Antragsvorbringen umschriebenen Projekt, mit dem die Sache des Verfahrens abgesteckt wird, zu beurteilen, ebenso, ob der Standort unverändert bleibt und ob die Tätigkeit der Facharztordination mit Kassenvertrag eingestellt wird.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L05

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L05

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3
KAO Krnt 1999 §13 Abs5

Rechtssatz

Für die Frage, ob von einer umfassenden Bedarfsprüfung Abstand genommen werden kann, ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Nachbesetzung der Kassenplanstelle der aufgegebenen Facharztordination stattfindet oder nicht. Die Bedarfsprüfung schützt nur diejenigen Anbieter von Versorgungsleistungen im Einzugsgebiet eines geplanten Ambulatoriums, die im Zeitpunkt der Entscheidung von einer Ausweitung des - bestehenden - medizinischen Versorgungsangebots durch das Hinzutreten eines neuen Anbieters, des geplanten Ambulatoriums, nachteilig betroffen sein können (Hinweis VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0131). Ob die Einstellung der bisherigen Facharztordination in weiterer Folge von den Sozialversicherungsträgern zum Anlass genommen wird, ungeachtet der Errichtung des Ambulatoriums am Ort der bisherigen Facharztordination einen Kassenvertrag für eine ärztliche Kassenplanstelle zu vergeben, ist aber für die Beurteilung der Voraussetzungen für die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung eines Ambulatoriums, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, Krnt KAO 1999 auf das "bereits bestehende" Versorgungsangebot abzustellen hat, außer Acht zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L06

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L06