Verwaltungsgerichtshof
15.12.2017
Ra 2017/11/0018
Für die Frage, ob von einer umfassenden Bedarfsprüfung Abstand genommen werden kann, ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Nachbesetzung der Kassenplanstelle der aufgegebenen Facharztordination stattfindet oder nicht. Die Bedarfsprüfung schützt nur diejenigen Anbieter von Versorgungsleistungen im Einzugsgebiet eines geplanten Ambulatoriums, die im Zeitpunkt der Entscheidung von einer Ausweitung des - bestehenden - medizinischen Versorgungsangebots durch das Hinzutreten eines neuen Anbieters, des geplanten Ambulatoriums, nachteilig betroffen sein können (Hinweis VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0131). Ob die Einstellung der bisherigen Facharztordination in weiterer Folge von den Sozialversicherungsträgern zum Anlass genommen wird, ungeachtet der Errichtung des Ambulatoriums am Ort der bisherigen Facharztordination einen Kassenvertrag für eine ärztliche Kassenplanstelle zu vergeben, ist aber für die Beurteilung der Voraussetzungen für die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung eines Ambulatoriums, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, Krnt KAO 1999 auf das "bereits bestehende" Versorgungsangebot abzustellen hat, außer Acht zu lassen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L06