Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Rechtssatz

Der Ärztekammer für Kärnten, deren Beschwerde das VwG in einem Verfahren betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, kommt als Formalpartei im Verfahren vor dem VwGH nicht die Stellung einer Mitbeteiligten iSd. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L01