Verwaltungsgerichtshof
15.12.2017
Ra 2017/11/0018
Der Ärztekammer für Kärnten, deren Beschwerde das VwG in einem Verfahren betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, kommt als Formalpartei im Verfahren vor dem VwGH nicht die Stellung einer Mitbeteiligten iSd. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L01