Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/03/0231
Entscheidungsdatum
25.11.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0217 E 24. Jänner 1990 RS 3
(hier ohne ersten Satz)
Stammrechtssatz
Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem § 44 a lit a VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen angenommene Tat enthalten ist.Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen angenommene Tat enthalten ist.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X02
Dokumentnummer
JWR_2003030231_20041125X02