Verwaltungsgerichtshof
25.11.2004
2003/03/0231
Dass die Freigrenzen am Beginn der Beförderung überschritten waren, enthob die Besch nicht der Verpflichtung zur Aufnahme des Freistellungsvermerkes in Ansehung des Beförderungsteiles ohne Überschreitung dieser Grenzen. Dies folgt aus Rn 2002 Absatz 3, Litera a, zweiter Unterabsatz ADR 1973. Danach muss aus den Beförderungspapieren "die jeweils beförderte Art und Menge" des Gefahrgutes ermittelt werden können. Bei Zutreffen der Voraussetzungen ist gegebenenfalls der Freistellungsvermerk aufzunehmen.