Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Geschäftszahl

2003/03/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0322 E 18. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Bestrafung als Beförderer und Zulassungsbesitzer gemäß dem GGBG liegt keine Doppelbestrafung vor, und Paragraph 22, VStG betreffend die Kumulation von Verwaltungsstrafen hat zur Anwendung zu kommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0143).