Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Geschäftszahl

2003/03/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0217 E 24. Jänner 1990 RS 3

(hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen angenommene Tat enthalten ist.