Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Geschäftszahl

2003/03/0231

Rechtssatz

Die Bestrafung der Besch als Vertreterin des Beförderers und des Verantwortlichen für die Beladestelle ist im Hinblick auf die vom Gesetz an die unterschiedlichen Funktionen gestellten Verhaltensanforderungen zulässig (Hinweis E 8. September 2004, 2002/03/0327). Unzulässig wäre es aber, wenn die Besch als Verantwortliche der Beladestelle iSd Paragraph 7, Absatz 8, GGBG 1998 deshalb bestraft worden wäre, dass sie an den Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung übergeben und das ADR 1973 bzw. die Richtlinie 94/55/EG nicht eingehalten hätte. Eine solche Bestrafung hat zur Voraussetzung, dass die Personen des Verladers bzw. des Beförderers unterschiedliche sind.